Bei Anträgen und Widersprüchen etwa im Schwerbehindertenrecht

Im Sozialrecht kommt es immer wieder zu langen Verfahren bei Anträgen und Widersprüchen, obwohl die Betroffenen mitwirken. Dies trifft neben dem JobCenter und anderen Behörden, auch auf die Verfahren im Rahmen des Schwerbehindertenrechts – zum Beispiel bei einem Antrag auf Höherstufung des Grades der Behinderung – zu.
§ 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gibt den Betroffenen die Möglichkeit gegen die Leistungsträger auf Entscheidung zu klagen. Mit dieser sog. Untätigkeitsklage wird nicht ein bestimmtes inhaltliches Ziel begehrt, sondern dass die Behörde überhaupt über den Antrag oder Widerspruch entscheidet.
Für Anträge gilt nach § 88 Abs. 1 SGG eine „erlaubte“ Bearbeitungszeit von 6 Monaten und für Widersprüche nach § 88 Abs. 2 SGG eine solche von 3 Monaten.
In manchen Fällen hat die Behörde einen wichtigen Grund dafür, dass sie noch nicht über den Antrag oder Widerspruch entschieden hat. Die Gerichte entscheiden bei der Prüfung des zureichenden Grundes nach § 88 Abs. 1 Satz 2 SGG eher streng zu Lasten der Behörden. Dies ist jedoch grundsätzlich eine Einzelfallprüfung.
Fazit: Sie müssen nicht die Hände in den Schoß legen und geduldig darauf warten, dass die Behörde endlich entscheidet, sondern haben die Möglichkeit, die Verfahrensdauer zu beeinflussen.

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