ThemaSportrollstuhl

Anspruch auf Sportrollstuhl als Eingliederungshilfe

Spezielle Sportrollstühle (nicht zu verwechseln mit Aktivrollstühlen) werden von den Krankenkassen oft nicht als Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V angesehen.

Die Sozialgerichte, die das zunehmend anders sehen, argumentieren jetzt vermehrt, dass spezielle Sportrollstühle eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sein können (§ 55 Abs. 1 SGB 9). Hilfebedürftigen Menschen können somit nach §§ 55 Abs. 1 und 2 Nr. 1 SGB IX, 53 Abs. 1 und 3, 54 Abs. 1 SGB XII, § 9 Abs. 1 Eingliederungshilfe-VO einen Anspruch auf einen speziellen Sportrollstuhl haben.

Verfahrensrechtlich kann sich dabei das Kuriosum ergeben, dass zum Beispiel auch eine Krankenkasse prüfen muss, ob ein Anspruch nach dem Sozialhilfegesetz (SGB XII) oder dem Arbeitsförderungsgesetz (SGB III) gegeben ist. Und sie kann dann auch verurteilt werden, einen Bürger mit dem begehrten Sportrollstuhl als Eingliederungshilfe nach dem SGB XII zu versorgen. Denn stellt ein Bürger einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe, muss die Behörde, bei der er den Antrag gestellt hat, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages entscheiden, ob sie zuständig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Wenn die Behörde meint, nicht zuständig zu sein, muss sie den Antrag unverzüglich an die zuständige Behörde weiterleiten (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Leitet die Behörde den Antrag nicht weiter, ist und bleibt sie zuständig und muss alle in Betracht kommenden – auch zuständigkeitsfremde – Leistungsgesetze prüfen.

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag nur der allgemeinen Information dient. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung aufgrund des konkreten Sachverhaltes. Wenn Sie eine weitergehende Beratung und/oder Vertretung durch uns wünschen, dann können Sie uns sehr gerne eine E-Mail schreiben oder uns anrufen, um einen Termin zu vereinbaren.

SGB IX

Behinderungsgrad / Merkzeichen / Schwerbehinderungsrecht

Bei folgenden Fragen und Problemen stehen wir Ihnen gern beratend zur Seite und vertreten Ihre Rechte:

  • Warum bekomme ich kein Merkzeichen „G” oder „aG” oder „RF” oder „B” oder „H” oder „Bl” oder „Gl” oder „T”?
  • Warum wurden nicht alle Krankheiten berücksichtigt?
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  • Welche Rechte als Behinderter / Schwerbehinderter habe ich?
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  • Welche Leistungen kann ich im Rahmen der Eingliederungsleistungen von wem erhalten?
  • Wie finanziere eine persönliche Assistenz für mich?
  • Was muss ich unbedingt bei dem sogenannten Arbeitgebermodell beachten und wirtschaftlich bei der Bedarfsermittlung einkalkulieren?
  • Wofür kann ich das persönliche Budget verwenden?
  • Wer finanziert mir einen Sportrollstuhl?

Wir helfen Ihnen aber nicht nur bei der Prüfung Ihres Bescheids sondern bereits dann, wenn sich das Versorgungsamt zu viel Zeit lässt mit der Entscheidung über Ihren Antrag oder Ihren Widerspruch.

Auch im Rahmen des Behinderungsrechts haben Sie die Möglichkeit, die Behörde auf dem Klageweg zum Tätigwerden zu zwingen.

Vereinbaren Sie einen Termin mit uns und wir besprechen gern gemeinsam, welcher
der nächste richtige Schritt für Sie ist.