Spezielle Sportrollstühle (nicht zu verwechseln mit Aktivrollstühlen) werden von den Krankenkassen oft nicht als Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V angesehen.
Die Sozialgerichte, die das zunehmend anders sehen, argumentieren jetzt vermehrt, dass spezielle Sportrollstühle eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sein können (§ 55 Abs. 1 SGB 9). Hilfebedürftigen Menschen können somit nach §§ 55 Abs. 1 und 2 Nr. 1 SGB IX, 53 Abs. 1 und 3, 54 Abs. 1 SGB XII, § 9 Abs. 1 Eingliederungshilfe-VO einen Anspruch auf einen speziellen Sportrollstuhl haben.
Verfahrensrechtlich kann sich dabei das Kuriosum ergeben, dass zum Beispiel auch eine Krankenkasse prüfen muss, ob ein Anspruch nach dem Sozialhilfegesetz (SGB XII) oder dem Arbeitsförderungsgesetz (SGB III) gegeben ist. Und sie kann dann auch verurteilt werden, einen Bürger mit dem begehrten Sportrollstuhl als Eingliederungshilfe nach dem SGB XII zu versorgen. Denn stellt ein Bürger einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe, muss die Behörde, bei der er den Antrag gestellt hat, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages entscheiden, ob sie zuständig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Wenn die Behörde meint, nicht zuständig zu sein, muss sie den Antrag unverzüglich an die zuständige Behörde weiterleiten (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Leitet die Behörde den Antrag nicht weiter, ist und bleibt sie zuständig und muss alle in Betracht kommenden – auch zuständigkeitsfremde – Leistungsgesetze prüfen.
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