ThemaSGB IX

Anspruch auf Sportrollstuhl als Eingliederungshilfe

Spezielle Sportrollstühle (nicht zu verwechseln mit Aktivrollstühlen) werden von den Krankenkassen oft nicht als Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V angesehen.

Die Sozialgerichte, die das zunehmend anders sehen, argumentieren jetzt vermehrt, dass spezielle Sportrollstühle eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sein können (§ 55 Abs. 1 SGB 9). Hilfebedürftigen Menschen können somit nach §§ 55 Abs. 1 und 2 Nr. 1 SGB IX, 53 Abs. 1 und 3, 54 Abs. 1 SGB XII, § 9 Abs. 1 Eingliederungshilfe-VO einen Anspruch auf einen speziellen Sportrollstuhl haben.

Verfahrensrechtlich kann sich dabei das Kuriosum ergeben, dass zum Beispiel auch eine Krankenkasse prüfen muss, ob ein Anspruch nach dem Sozialhilfegesetz (SGB XII) oder dem Arbeitsförderungsgesetz (SGB III) gegeben ist. Und sie kann dann auch verurteilt werden, einen Bürger mit dem begehrten Sportrollstuhl als Eingliederungshilfe nach dem SGB XII zu versorgen. Denn stellt ein Bürger einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe, muss die Behörde, bei der er den Antrag gestellt hat, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages entscheiden, ob sie zuständig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Wenn die Behörde meint, nicht zuständig zu sein, muss sie den Antrag unverzüglich an die zuständige Behörde weiterleiten (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Leitet die Behörde den Antrag nicht weiter, ist und bleibt sie zuständig und muss alle in Betracht kommenden – auch zuständigkeitsfremde – Leistungsgesetze prüfen.

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag nur der allgemeinen Information dient. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung aufgrund des konkreten Sachverhaltes. Wenn Sie eine weitergehende Beratung und/oder Vertretung durch uns wünschen, dann können Sie uns sehr gerne eine E-Mail schreiben oder uns anrufen, um einen Termin zu vereinbaren.

Herabstufung des GdB

Warum sich ein Vorgehen dagegen auch lohnen kann

Wenn bei Ihnen der Grad der Behinderung (GdB) herabgesetzt und/oder ein Merkzeichen aberkannt wird, könnten sich im Einzelfall ein Widerspruch und eine Klage schon deshalb lohnen, weil es im Rahmen des Schwerbehinderungsrechtes eine besondere Regelung zur Wirkung von Widerspruch und Klage gibt.

Nach § 116 SGB IX (seit 01.01.2018: § 199 SGB IX) tritt die Wirkung der Herabsetzung des GdB in bestimmten Fällen erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des betreffenden Verwaltungsaktes ein. Das heißt, in bestimmten Fällen, zum Beispiel bei einer Reduzierung des Grades der Behinderung auf weniger als 50, bleibt der ursprüngliche GdB auch während eines Widerspruchs – und einem Gerichtsverfahren und eine gewisse Zeit darüber hinaus bestehen – selbst wenn Sie am Ende unterliegen. Das heißt, während dieser Zeit bleibt bei einem GdB von wenigstens 50 auch die Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch bestehen. Da es beispielsweise gerade einen erheblichen Unterschied macht, ob der Grad der Behinderung unter 50 oder wenigstens 50 beträgt, also eine Anerkennung als schwerbehinderter Mensch vorliegt oder nicht, kann diese Regelung ein wichtiger Grund bei der Entscheidung, ob Sie Widerspruch einlegen oder Klage erheben wollen, sein. Dies dürfte im Einzelfall davon abhängen, welche Bedeutung der GdB für Sie konkret hat.

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SGB IX

Behinderungsgrad / Merkzeichen / Schwerbehinderungsrecht

Bei folgenden Fragen und Problemen stehen wir Ihnen gern beratend zur Seite und vertreten Ihre Rechte:

  • Warum bekomme ich kein Merkzeichen „G” oder „aG” oder „RF” oder „B” oder „H” oder „Bl” oder „Gl” oder „T”?
  • Warum wurden nicht alle Krankheiten berücksichtigt?
  • Warum ist der Grad so niedrig?
  • Welche Rechte als Behinderter / Schwerbehinderter habe ich?
  • Darf das Versorgungsamt den Schwerbehinderungsgrad reduzieren?
  • Welche Leistungen kann ich im Rahmen der Eingliederungsleistungen von wem erhalten?
  • Wie finanziere eine persönliche Assistenz für mich?
  • Was muss ich unbedingt bei dem sogenannten Arbeitgebermodell beachten und wirtschaftlich bei der Bedarfsermittlung einkalkulieren?
  • Wofür kann ich das persönliche Budget verwenden?
  • Wer finanziert mir einen Sportrollstuhl?

Wir helfen Ihnen aber nicht nur bei der Prüfung Ihres Bescheids sondern bereits dann, wenn sich das Versorgungsamt zu viel Zeit lässt mit der Entscheidung über Ihren Antrag oder Ihren Widerspruch.

Auch im Rahmen des Behinderungsrechts haben Sie die Möglichkeit, die Behörde auf dem Klageweg zum Tätigwerden zu zwingen.

Vereinbaren Sie einen Termin mit uns und wir besprechen gern gemeinsam, welcher
der nächste richtige Schritt für Sie ist.