ThemaSGB II

§ 41a SGB II: Änderungen in Bezug auf vorläufige und endgültige (Ablehnungs-)Bescheide

Zum 01.08.2016 wurde das SGB II umfangreich geändert. Der Gesetzgeber war durch Urteile des Bundessozialgerichts dazu gezwungen, gleichzeitig wollte er damit eine Verwaltungsvereinfachung erzielen.

So wurde unter anderem § 41a SGB II neu geschaffen. Dieser regelt jetzt, wie mit Fällen umzugehen ist, bei denen der Leistungsanspruch noch nicht feststeht – zum Beispiel wegen variierender Einkommen. Besonders problematisch wirkt sich die Neuregelung aus, wenn das tatsächliche Einkommen nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nicht nachgewiesen wird – durch Vorlage des abschließenden EKS-Formulars bei Selbstständigen oder der Lohnbescheinigungen bei Arbeitnehmern.

Nach erfolgloser Aufforderung zur Mitwirkung mit Fristsetzung und Belehrung wird in diesem Fall jetzt „vereinfachend“ festgestellt, dass kein Leistungsanspruch besteht. Somit werden alle vorläufig bewilligten Leistungen zurückgefordert. Und mehr noch: Diese Regelung hat außerdem die umstrittene Folge, dass im Widerspruchsverfahren nachgereichte Unterlagen nicht mehr berücksichtigt werden – also auch im Widerspruchsverfahren keine Berechnung aufgrund der tatsächlichen Umstände erfolgt.

Umstritten ist auch, ob diese nachteilige Vorschrift auch auf die Fälle anzuwenden ist, in denen der Bewilligungsabschnitt vor dem 01.08.2016 endete aber noch keine endgültige Entscheidung getroffen worden war.

Da es hierzu bis heute keine Entscheidung des Bundessozialgerichts gibt und somit in der Anwendung gerade auch dieser Norm so viele Fragen offen sind, empfiehlt sich oft eine Prüfung der neuen Ablehnungsbescheide.

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag nur der allgemeinen Information dient. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung aufgrund des konkreten Sachverhaltes. Wenn Sie eine weitergehende Beratung und/oder Vertretung durch uns wünschen dann können Sie uns sehr gerne eine E-Mail schreiben oder uns anrufen, um einen Termin zu vereinbaren.

Zwangsverrentung durch die JobCenter

Die JobCenter dürfen Bezieher von SGB-II-Leistungen auffordern, im Alter von 63 Jahren in die Altersrente zu gehen.
In der Unbilligkeitsverordnung sind die Ausnahmen geregelt. So ist es ab 01.01.2017 zum Beispiel unbillig, eine Altersrente dann vorzeitig in Anspruch zu nehmen, wenn der/die Betroffene dadurch zur Sicherung des Lebensunterhalts Leistungen der Sozialhilfe beziehen müsste, die er bei Erreichen der Altersgrenze für die Regelaltersrente nicht in Anspruch nehmen müsste.

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Rückzahlung mehrerer JobCenter-Darlehen

Nur noch 10 % der Regelleistung können aufgerechnet werden

Die Bundesagentur für Arbeit hat Ihre Rechtsauffassung gleichzeitig zur Rückzahlung von mehreren Darlehen durch Aufrechnung geändert.

Bisherige Situation:

Wenn jemand mehrere Darlehen vom JobCenter erhalten hatte und die Rückzahlung durch Einbehaltung von Leistungen erfolgte bzw. erfolgt, war die Rechtsauffassung der Bundesagentur für Arbeit und damit der JobCenter bisher, dass bis zu drei Aufrechnungen in Höhe von jeweils zehn Prozent der Regelleistung durchgeführt werden darf und wurde. Das hieß im schlimmsten Fall, dass 30 Prozent der Regelleistung pro Monat einbehalten wurden.

Diese Rechtsauffassung war und ist umstritten.

Neue Situation:

Aus einem Eintrag, der auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit veröffentlichten „Wissensdatenbank SGB II“ geht hervor, dass an der oben beschriebenen Meinung nicht mehr festgehalten wird. Auch bei mehreren Darlehen darf nur (noch) mit insgesamt zehn Prozent der Regelleistung aufgerechnet werden. Eine Addierung von zehnprozentigen Aufrechnungen bis zu 30 Prozent ist unzulässig.

Achtung: Die diesbezügliche fachliche Weisung ist bis heute noch nicht geändert. In dem Wissensdatenbankeintrag ist eine Anpassung der Weisung jedoch angekündigt.

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