ThemaSchwerbehinderung

Vorsicht bei Verschlimmerungsanträgen nach dem Schwerbehindertenrecht

Auch Schwerbehinderte (früher Schwerbeschädigte) mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50, die einen Verschlimmerungsantrag stellen, erleben nicht selten, dass am Ende statt der erhofften Erhöhung und/oder Anerkennung eines Merkzeichens genau das Gegenteil herauskommt: eine Reduzierung ihres Grads der Behinderung und/oder Aberkennung von Merkzeichen. Das ist möglich, weil ein Verschlimmerungsantrag ein Neufeststellungsantrag ist, das heißt, der Grad der Behinderung wird vollständig neu geprüft. Und dabei kann es dann zum Beispiel sein, dass sich seit dem letzten Bescheid der Bewertungsmaßstab für Behinderungen geändert hat – etwa durch Weiterentwicklung der „Ersatzteilmedizin“, oder dass der Gesundheitszustand des Betroffenen als „gebessert“ beurteilt wird, auch wenn er dies anders empfindet. Die Folgen einer Reduzierung sind bitter, wenn dadurch etwa der Schwerbehindertenstatus verloren geht und damit die Vergünstigungen wie Extra-Urlaub, frührer Rentenbeginn und aanderes. Behinderte mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 verlieren durch eine Neufeststellung unter Umständen ihren Gleichstellungsstatus.

Wir raten deshalb dringend allen Behinderten, die einen Verschlimmerungsantrag stellen wollen und bei einer Reduzierung des Grades der Behinderung Vergünstigen verlieren, vorher einen Anwalt zu Rate zu ziehen. Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Termin mit unserer erfahrenen Rechtsanwältin Frau Klein.

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag nur der allgemeinen Information dient. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung aufgrund des konkreten Sachverhaltes.

Herabstufung des GdB

Warum sich ein Vorgehen dagegen auch lohnen kann

Wenn bei Ihnen der Grad der Behinderung (GdB) herabgesetzt und/oder ein Merkzeichen aberkannt wird, könnten sich im Einzelfall ein Widerspruch und eine Klage schon deshalb lohnen, weil es im Rahmen des Schwerbehinderungsrechtes eine besondere Regelung zur Wirkung von Widerspruch und Klage gibt.

Nach § 116 SGB IX (seit 01.01.2018: § 199 SGB IX) tritt die Wirkung der Herabsetzung des GdB in bestimmten Fällen erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des betreffenden Verwaltungsaktes ein. Das heißt, in bestimmten Fällen, zum Beispiel bei einer Reduzierung des Grades der Behinderung auf weniger als 50, bleibt der ursprüngliche GdB auch während eines Widerspruchs – und einem Gerichtsverfahren und eine gewisse Zeit darüber hinaus bestehen – selbst wenn Sie am Ende unterliegen. Das heißt, während dieser Zeit bleibt bei einem GdB von wenigstens 50 auch die Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch bestehen. Da es beispielsweise gerade einen erheblichen Unterschied macht, ob der Grad der Behinderung unter 50 oder wenigstens 50 beträgt, also eine Anerkennung als schwerbehinderter Mensch vorliegt oder nicht, kann diese Regelung ein wichtiger Grund bei der Entscheidung, ob Sie Widerspruch einlegen oder Klage erheben wollen, sein. Dies dürfte im Einzelfall davon abhängen, welche Bedeutung der GdB für Sie konkret hat.

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag nur der allgemeinen Information dient. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung aufgrund des konkreten Sachverhaltes. Wenn Sie eine weitergehende Beratung und/oder Vertretung durch uns wünschen, dann können Sie uns sehr gerne kontaktieren.

Überlange Verfahrensdauer

Bei Anträgen und Widersprüchen etwa im Schwerbehindertenrecht

Im Sozialrecht kommt es immer wieder zu langen Verfahren bei Anträgen und Widersprüchen, obwohl die Betroffenen mitwirken. Dies trifft neben dem JobCenter und anderen Behörden, auch auf die Verfahren im Rahmen des Schwerbehindertenrechts – zum Beispiel bei einem Antrag auf Höherstufung des Grades der Behinderung – zu.
§ 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gibt den Betroffenen die Möglichkeit gegen die Leistungsträger auf Entscheidung zu klagen. Mit dieser sog. Untätigkeitsklage wird nicht ein bestimmtes inhaltliches Ziel begehrt, sondern dass die Behörde überhaupt über den Antrag oder Widerspruch entscheidet.
Für Anträge gilt nach § 88 Abs. 1 SGG eine „erlaubte“ Bearbeitungszeit von 6 Monaten und für Widersprüche nach § 88 Abs. 2 SGG eine solche von 3 Monaten.
In manchen Fällen hat die Behörde einen wichtigen Grund dafür, dass sie noch nicht über den Antrag oder Widerspruch entschieden hat. Die Gerichte entscheiden bei der Prüfung des zureichenden Grundes nach § 88 Abs. 1 Satz 2 SGG eher streng zu Lasten der Behörden. Dies ist jedoch grundsätzlich eine Einzelfallprüfung.
Fazit: Sie müssen nicht die Hände in den Schoß legen und geduldig darauf warten, dass die Behörde endlich entscheidet, sondern haben die Möglichkeit, die Verfahrensdauer zu beeinflussen.

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Ablehnender Bescheid

Ohne Rechtsbehelfsbelehrung? Sie aber haben Rechte!

Es gibt immer wieder Schreiben von Krankenkassen und Behörden in denen freundlich mitgeteilt wird, dass es die Behörde oder Krankenkasse bedauert, dass dem Antrag nicht stattgegeben werden kann. In der Regel steht dann noch in dem Schreiben, warum dem Anliegen nicht stattgegeben wird und vielleicht noch, dass man gern für Fragen zur Verfügung steht.
Eine Rechtsbehelfsbelehrung – also eine Information über die Rechte des Bürgers fehlt jedoch immer mal wieder.
Oftmals sind diese Schreiben Verwaltungsakte. Grob vereinfacht ist ein Verwaltungsakt in diesem Zusammenhang eine Entscheidung zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentliches Rechtes (§ 31 SGB X). Auf dem Bescheid muss nicht stehen, dass es ein Verwaltungsakt ist. Es kommt auf den Inhalt an.
Nach § 36 SGB X hat die Behörde bei schriftlichen Verwaltungsakten (Bescheide), die den Bürger beschweren, den Bürger in einer Rechtsbehelfsbelehrung über das Recht, die Behörde oder das Gericht, bei dem das Recht geltend gemacht werden kann, deren Sitz, die einzuhaltende Frist und Form schriftlich zu belehren.
Was aber, wenn diese Rechtsbehelfsbelehrung fehlt. Also auf den ablehnenden Schreiben nicht steht, dass Sie innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides Widerspruch einlegen oder Klage erheben können?
Wenn die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt, verlängert sich die Frist in der der Widerspruch eingelegt werden kann / muss, von einem Monat auf ein Jahr.
Das heißt auch, wenn nicht auf das Recht der Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen wird, haben Sie bei einem ablehnenden schriftlichen Verwaltungsakt das Recht des Widerspruches – dann aber mehr Zeit für dieses Rechtsmittel.
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SGB IX

Behinderungsgrad / Merkzeichen / Schwerbehinderungsrecht

Bei folgenden Fragen und Problemen stehen wir Ihnen gern beratend zur Seite und vertreten Ihre Rechte:

  • Warum bekomme ich kein Merkzeichen „G” oder „aG” oder „RF” oder „B” oder „H” oder „Bl” oder „Gl” oder „T”?
  • Warum wurden nicht alle Krankheiten berücksichtigt?
  • Warum ist der Grad so niedrig?
  • Welche Rechte als Behinderter / Schwerbehinderter habe ich?
  • Darf das Versorgungsamt den Schwerbehinderungsgrad reduzieren?
  • Welche Leistungen kann ich im Rahmen der Eingliederungsleistungen von wem erhalten?
  • Wie finanziere eine persönliche Assistenz für mich?
  • Was muss ich unbedingt bei dem sogenannten Arbeitgebermodell beachten und wirtschaftlich bei der Bedarfsermittlung einkalkulieren?
  • Wofür kann ich das persönliche Budget verwenden?
  • Wer finanziert mir einen Sportrollstuhl?

Wir helfen Ihnen aber nicht nur bei der Prüfung Ihres Bescheids sondern bereits dann, wenn sich das Versorgungsamt zu viel Zeit lässt mit der Entscheidung über Ihren Antrag oder Ihren Widerspruch.

Auch im Rahmen des Behinderungsrechts haben Sie die Möglichkeit, die Behörde auf dem Klageweg zum Tätigwerden zu zwingen.

Vereinbaren Sie einen Termin mit uns und wir besprechen gern gemeinsam, welcher
der nächste richtige Schritt für Sie ist.

Sozialrecht

Frau füllt Alg II Antrag aus

Das deutsche Sozialrecht ist in zwölf Sozialgesetzbüchern sowie weiteren Gesetzen geregelt.

Unsere Arbeitsschwerpunkte liegen in folgenden Bereichen:

  • SGB II (Arbeitslosengeld II, Hartz IV)
  • SGB III (Arbeitslosengeld I)
  • SGB V (Krankenversicherung)
  • SGB VI (Rentenversicherung)
  • SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderten Menschen)
  • SGB XI (Pflegerecht)
  • SGB XII (Sozialhilfe)

Wenn Sie in einem dieser Themengebiete rechtlichen Rat oder rechtliche Vertretung benötigen, rufen Sie uns an, machen Sie einen Termin und fragen Sie uns!

Seniorenrecht

Ältere Frau signiert Dokument

Eingebettet in unsere Schwerpunkte Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht und Sozialrecht bieten wir gezielt Rechtsberatung für ältere Menschen an. Unter dem Stichwort Seniorenrecht beraten wir Sie in rechtlichen Fragestellungen, die nicht erst wichtig sind, wenn Menschen gebrechlich oder vergesslich werden, sondern bereits dann, wenn Sie für sich oder Ihre Eltern Vorsorge treffen wollen.

Unsere Themen hier sind unter anderem:

  • Schwerbehindertenrecht
  • Erstellung von Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
  • vorweggenommene Erbfolge
  • Erbauseinandersetzung, Erbenhaftung
  • Bestattungsvorsorge
  • Elternunterhalt – Unterhaltsübergang auf das Sozialamt
  • Übergang vom Erwerbsleben in die Rente
  • das Leistungsrecht der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, insbesondere
    • das Pflegerecht (ambulant, stationär, Pflegestufen, MDK-Besuch)
    • Pflegefinanzierung
    • Sozialhilfe und soziale Hilfen im Sozialrecht
    • Kostenübernahme für Hilfsmittel
    • Rentenversicherung