Die JobCenter dürfen Bezieher von SGB-II-Leistungen auffordern, im Alter von 63 Jahren in die Altersrente zu gehen.
In der Unbilligkeitsverordnung sind die Ausnahmen geregelt. So ist es ab 01.01.2017 zum Beispiel unbillig, eine Altersrente dann vorzeitig in Anspruch zu nehmen, wenn der/die Betroffene dadurch zur Sicherung des Lebensunterhalts Leistungen der Sozialhilfe beziehen müsste, die er bei Erreichen der Altersgrenze für die Regelaltersrente nicht in Anspruch nehmen müsste.
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