Auch Schwerbehinderte (früher Schwerbeschädigte) mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50, die einen Verschlimmerungsantrag stellen, erleben nicht selten, dass am Ende statt der erhofften Erhöhung und/oder Anerkennung eines Merkzeichens genau das Gegenteil herauskommt: eine Reduzierung ihres Grads der Behinderung und/oder Aberkennung von Merkzeichen. Das ist möglich, weil ein Verschlimmerungsantrag ein Neufeststellungsantrag ist, das heißt, der Grad der Behinderung wird vollständig neu geprüft. Und dabei kann es dann zum Beispiel sein, dass sich seit dem letzten Bescheid der Bewertungsmaßstab für Behinderungen geändert hat – etwa durch Weiterentwicklung der „Ersatzteilmedizin“, oder dass der Gesundheitszustand des Betroffenen als „gebessert“ beurteilt wird, auch wenn er dies anders empfindet. Die Folgen einer Reduzierung sind bitter, wenn dadurch etwa der Schwerbehindertenstatus verloren geht und damit die Vergünstigungen wie Extra-Urlaub, frührer Rentenbeginn und aanderes. Behinderte mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 verlieren durch eine Neufeststellung unter Umständen ihren Gleichstellungsstatus.
Wir raten deshalb dringend allen Behinderten, die einen Verschlimmerungsantrag stellen wollen und bei einer Reduzierung des Grades der Behinderung Vergünstigen verlieren, vorher einen Anwalt zu Rate zu ziehen. Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Termin mit unserer erfahrenen Rechtsanwältin Frau Klein.
Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag nur der allgemeinen Information dient. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung aufgrund des konkreten Sachverhaltes.