ThemaKrankenversicherung

Neue Beitragsbemessung für Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung

Ab 01.01.2018 ändert sich die ​Beitragsbemessung für Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bisher wurde der Beitrag für die Zukunft immer aufgrund des letzten Steuerbescheids endgültig festgesetzt. Das öffnete einen gewissen Gestaltungsspielraum je nachdem, wann die Einkommenssteuererklärung abgegeben wurde. War der Beitrag einmal (richtig) festgesetzt, war das Thema in der Regel bis zum nächsten Steuerbescheid respektive Beitragsbescheid erledigt.
Das ändert sich nun:

„Zukünftig ist die Beitragsbemessung weder durch die Bearbeitungszeiten bei der zuständigen Finanzbehörde noch durch eine verzögerte Abgabe von Einkommensteuererklärungen beeinflussbar“ (BT-Drucksache 18/11205,S. 71).

Der Beitrag für die Zukunft wird ab 01.01.2018 nur noch vorläufig festgesetzt. Nach Eingang des Steuerbescheids für das entsprechende Jahr wird der Beitrag endgültig rückwirkend festgesetzt.

Das Positive daran ist, dass es zu Beitragserstattungen zu Gunsten des Selbstständigen kommen kann, wenn der tatsächliche Gewinn niedriger ist als
der für die vorläufige Festsetzung angesetzte Gewinn. Das Negative ist, dass bei einer Steigerung des Gewinns Beitragsforderungen der Krankenkasse
entstehen und diesbezüglich Rücklagen geschaffen werden müssen. Ein Punkt, den Selbstständige künftig immer im Auge behalten müssen.
Entsprechendes gilt für die Beiträge zur Pflegeversicherung, die in der Regel über die Krankenversicherung abgefordert werden.

Die Neuregelung bedeutet auf jeden Fall, dass auch die Selbstständigen, die pünktlich die Einkommensteuererklärung abgeben und den Steuerbescheid
unverzüglich an die Krankenkasse weiterleiten, in Zukunft immer zwei Beitragsbescheide bekommen, einen vorläufigen und später einen endgültigen. Ob durch diese neue Vorgehensweise ein erhöhter Verwaltungsaufwand für die gesetzlichen Krankenkassen entsteht, der zu steigenden Beiträgen führt oder ob die Beitragseinnahmen durch die Neuregelung steigen, bleibt abzuwarten. Der Gesetzgeber geht jedenfalls von „neuen verwaltungseffizient ausgestalteten Regelungen“ aus (BT-Drucksache 18/111205, Seite 71).

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag nur der allgemeinen Information dient. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung aufgrund des
konkreten Sachverhaltes. Wenn Sie eine weitergehende Beratung und/oder Vertretung durch uns wünschen, dann können Sie uns sehr gerne kontaktieren.

SGB V

Krankenversicherung

Wenn Sie Ärger mit Ihrer Krankenkasse haben und Hilfe benötigen, beraten und vertreten wir Sie gern z.B. bei folgenden Problemen:

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Sozialrecht

Frau füllt Alg II Antrag aus

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  • SGB II (Arbeitslosengeld II, Hartz IV)
  • SGB III (Arbeitslosengeld I)
  • SGB V (Krankenversicherung)
  • SGB VI (Rentenversicherung)
  • SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderten Menschen)
  • SGB XI (Pflegerecht)
  • SGB XII (Sozialhilfe)

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Seniorenrecht

Ältere Frau signiert Dokument

Eingebettet in unsere Schwerpunkte Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht und Sozialrecht bieten wir gezielt Rechtsberatung für ältere Menschen an. Unter dem Stichwort Seniorenrecht beraten wir Sie in rechtlichen Fragestellungen, die nicht erst wichtig sind, wenn Menschen gebrechlich oder vergesslich werden, sondern bereits dann, wenn Sie für sich oder Ihre Eltern Vorsorge treffen wollen.

Unsere Themen hier sind unter anderem:

  • Schwerbehindertenrecht
  • Erstellung von Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
  • vorweggenommene Erbfolge
  • Erbauseinandersetzung, Erbenhaftung
  • Bestattungsvorsorge
  • Elternunterhalt – Unterhaltsübergang auf das Sozialamt
  • Übergang vom Erwerbsleben in die Rente
  • das Leistungsrecht der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, insbesondere
    • das Pflegerecht (ambulant, stationär, Pflegestufen, MDK-Besuch)
    • Pflegefinanzierung
    • Sozialhilfe und soziale Hilfen im Sozialrecht
    • Kostenübernahme für Hilfsmittel
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