Am 1.1.2020 trat eine neue Norm in der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) in Kraft, die die Berufspflicht zur Verschwiegenheit neu regelt. Erstmals geklärt wurde darin, dass wir Anwälte unter bestimmten Voraussetzungen unverschlüsselt per E-Mail mit Mandanten kommunizieren können, ohne gegen die Berufspflicht zur Verschwiegenheit zu verstoßen.

Der neue § 2 Abs. 2 BORA regelt, dass elektronische und sonstige Kommunikationswege, die mit Risiken für die Vertraulichkeit verbunden sind, dann erlaubt sind, wenn der Mandant zustimmt und der Anwalt auf Risiken hingewiesen hat. Die Zustimmung kann ausdrücklich oder auch stillschweigend erteilt werden, etwa, wenn der Mandant den riskanten Kommunikationsweg vorschlägt oder beginnt und trotz Risikohinweis des Anwalts fortsetzt.

Nach dieser neuen Norm bleibt der Mandant also „Herr des Geheimnisses“, ein unkomplizierter Mailverkehr zwischen Anwalt und Mandant ist möglich, wenn der Mandant es so will.

Wir empfehlen aus Sicherheitsgründen jedoch weiterhin die von uns angebotene Ende-zu-Ende-Verschlüsselung unserer E-Mails. Auch wenn sie berufsrechtlich nicht zwingend ist, führt sie doch zu einem eklatant höheren Datenschutzniveau und damit zu einem guten Sicherheitsgefühl auf allen Seiten. Wenn unsere Mandanten trotz der bekannten Risiken unkomplizierten Mailverkehr mit uns wünschen, werden wir ihn aber ab sofort wieder ermöglichen.