Ziel eines BEMs ist es, Beschäftigten, die aufgrund von Krankheiten längere Fehlzeiten haben, eine Rückkehr an den Arbeitsplatz zu ermöglichen.
Ein BEM ist nicht nur für behinderte und schwerbehinderte Beschäftigte relevant, vielmehr sind alle Arbeitnehmer „Beschäftigte im Sinne des BEM“, wie das Bundesarbeitsgericht entschieden hat.
Im Rahmen eines BEMs sollen gesundheitliche Beeinträchtigungen erkannt und gemeinsam mit dem Mitarbeitenden individuelle Lösungsmöglichkeiten entwickelt werden, um Rückfälle zu verhindern.
Die Lösungsmöglichkeiten können sehr vielfältig sein. So kann der Arbeitsplatz mit Hilfsmitteln ausgestattet und an die Behinderung angepasst werden oder eine andere Aufgabe/ein anderer Arbeitsplatz vereinbart werden, wenn beim Arbeitgeber die Voraussetzungen vorliegen. Auch die Arbeitszeit kann verändert oder eine Fortbildung veranlasst werden, wenn sie erforderlich ist.

Arbeitgeber müssen ein BEM anbieten, wenn Mitarbeiter länger als 6 Wochen in den letzten 12 Monaten arbeitsunfähig gewesen sind. Ob die 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit am Stück vorgelegen oder sich durch wiederholte Arbeitsunfähigkeit aufsummiert haben, ist dabei nicht relevant.
Der Arbeitgeber muss Betroffene über das BEM umfangreich informieren. Die Anforderungen dabei sind hoch. Die Informationen müssen die Ziele, den Grund und den Ablauf des BEM-Verfahrens enthalten. Ferner die Art der Daten und den Umfang der Datenverarbeitung, die für ein zielführendes BEM erforderlich sind. Und schließlich ein Hinweis auf die Freiwilligkeit für die Beschäftigten, ihre Möglichkeit, jederzeit ihre Zustimmung zu widerrufen. Betroffene müssen zudem darüber aufgeklärt werden, dass sie eine Vertrauensperson ihrer Wahl hinzuziehen dürfen. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber die möglichen internen und externen weiteren Beteiligten informieren. Beteiligte können der Betriebsrat, der Betriebsarzt und Rehabilitationsträger sein, wenn zum Beispiel Leistungen zur Teilhabe in Betracht kommen.
Wenn Betroffene einem BEM zustimmen, erfolgt die Analyse der aktuellen Situation. Anschließend werden individuelle geeignete Maßnahmen entwickelt. Dabei haben Betroffene nicht nur das Recht, bei der Suche und Entwicklungen von Maßnahmen mitzuwirken sondern auch die Pflicht, eigene Ideen einzubringen. Diese Pflicht ist zugleich eine Chance, aktiv an der Erhaltung des Arbeitsplatzes mitzuwirken.
Wenn ein Maßnahmenplan entwickelt wurde und Maßnahmen starten, ist es wichtig, dass diese begleitet und auf Erfolg geprüft werden. Gegebenenfalls müssen die gewählten Maßnahmen angepasst werden.
Wenn das BEM erfolgreich ist, behalten Betroffene weiterhin ihren Arbeitsplatz. Und der Arbeitgeber bekommt leistungsfähige Beschäftigte mit weniger oder ohne Fehlzeiten.


Beachten Sie, dass dieser Beitrag nur der allgemeinen und ersten Information dient. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung aufgrund des konkreten Sachverhaltes.