Nach der Medieninformation Nr. 12/16 des BSG vom 23.06.2016 (zu Az.: B 14 AS 30/15 R) sind Sanktionen aufgrund fehlender Bewerbungsbemühungen rechtswidrig, wenn die Eingliederungsvereinbarung keine Vereinbarung über die Bewerbungskosten enthält.
Zwar müssen noch die Entscheidungsgründe im Urteil abgewartet werden, jedoch kann schon jetzt gesagt werden: Verpflichtet sich der Leistungsbezieher in einer Eingliederungsvereinbarung zu einer bestimmten Anzahl von Bewerbungen, muss in der Eingliederungsvereinbarung eine Regelung zur Erstattung der Bewerbungskosten enthalten sein. Fehlt diese, kann der Hilfebedürftige nicht sanktioniert werden, auch wenn er nicht genügend Bewerbungen nachweisen kann.

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