Gippert & Klein https://www.gippert-klein.de/WP Die Kanzlei für Ihre persönlichen Dinge Wed, 03 Dec 2025 09:50:13 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.8.2 Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) – Chance für Arbeitnehmer und Arbeitgeber https://www.gippert-klein.de/WP/betriebliches-eingliederungsmanagement-bem-eine-chance-fuer-arbeitnehmer-und-arbeitgeber/ Fri, 14 Nov 2025 12:26:42 +0000 https://www.gippert-klein.de/WP/?p=103011

Ziel eines BEMs ist es, Beschäftigten, die aufgrund von Krankheiten längere Fehlzeiten haben, eine Rückkehr an den Arbeitsplatz zu ermöglichen.
Ein BEM ist nicht nur für behinderte und schwerbehinderte Beschäftigte relevant, vielmehr sind alle Arbeitnehmer „Beschäftigte im Sinne des BEM“, wie das Bundesarbeitsgericht entschieden hat.
Im Rahmen eines BEMs sollen gesundheitliche Beeinträchtigungen erkannt und gemeinsam mit dem Mitarbeitenden individuelle Lösungsmöglichkeiten entwickelt werden, um Rückfälle zu verhindern.
Die Lösungsmöglichkeiten können sehr vielfältig sein. So kann der Arbeitsplatz mit Hilfsmitteln ausgestattet und an die Behinderung angepasst werden oder eine andere Aufgabe/ein anderer Arbeitsplatz vereinbart werden, wenn beim Arbeitgeber die Voraussetzungen vorliegen. Auch die Arbeitszeit kann verändert oder eine Fortbildung veranlasst werden, wenn sie erforderlich ist.

Arbeitgeber müssen ein BEM anbieten, wenn Mitarbeiter länger als 6 Wochen in den letzten 12 Monaten arbeitsunfähig gewesen sind. Ob die 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit am Stück vorgelegen oder sich durch wiederholte Arbeitsunfähigkeit aufsummiert haben, ist dabei nicht relevant.
Der Arbeitgeber muss Betroffene über das BEM umfangreich informieren. Die Anforderungen dabei sind hoch. Die Informationen müssen die Ziele, den Grund und den Ablauf des BEM-Verfahrens enthalten. Ferner die Art der Daten und den Umfang der Datenverarbeitung, die für ein zielführendes BEM erforderlich sind. Und schließlich ein Hinweis auf die Freiwilligkeit für die Beschäftigten, ihre Möglichkeit, jederzeit ihre Zustimmung zu widerrufen. Betroffene müssen zudem darüber aufgeklärt werden, dass sie eine Vertrauensperson ihrer Wahl hinzuziehen dürfen. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber die möglichen internen und externen weiteren Beteiligten informieren. Beteiligte können der Betriebsrat, der Betriebsarzt und Rehabilitationsträger sein, wenn zum Beispiel Leistungen zur Teilhabe in Betracht kommen.
Wenn Betroffene einem BEM zustimmen, erfolgt die Analyse der aktuellen Situation. Anschließend werden individuelle geeignete Maßnahmen entwickelt. Dabei haben Betroffene nicht nur das Recht, bei der Suche und Entwicklungen von Maßnahmen mitzuwirken sondern auch die Pflicht, eigene Ideen einzubringen. Diese Pflicht ist zugleich eine Chance, aktiv an der Erhaltung des Arbeitsplatzes mitzuwirken.
Wenn ein Maßnahmenplan entwickelt wurde und Maßnahmen starten, ist es wichtig, dass diese begleitet und auf Erfolg geprüft werden. Gegebenenfalls müssen die gewählten Maßnahmen angepasst werden.
Wenn das BEM erfolgreich ist, behalten Betroffene weiterhin ihren Arbeitsplatz. Und der Arbeitgeber bekommt leistungsfähige Beschäftigte mit weniger oder ohne Fehlzeiten.


Beachten Sie, dass dieser Beitrag nur der allgemeinen und ersten Information dient. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung aufgrund des konkreten Sachverhaltes.

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Düsseldorfer Tabelle https://www.gippert-klein.de/WP/duesseldorfer-tabelle/ Thu, 05 Dec 2024 10:53:39 +0000 http://www.fachsatz.de/GuK/?p=104 Ab dem 01.01.2026 gibt es die neue Düsseldorfer Tabelle.

Die Änderungen in der Düsseldorfer Tabelle 2026 sind weniger stark als in den letzten Jahren. Der Mindestunterhalt steigt um 4 €, aber dieser Anstieg wird in der niedrigsten Einkommensgruppe durch die gleichzeitige Erhöhung des Kindergeldes ausgeglichen. Deutlicher wirken sich die höheren Selbstbehaltssätze aus: Sie steigen im Durchschnitt um 4,3 % und entlasten damit vor allem Unterhaltspflichtige mit geringem Einkommen.

 

Die Düsseldorfer Tabellen 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023, 2024, 2025 und 2026 können Sie hier herunterladen.

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Unverschlüsselte E-Mail-Kommunikation verstößt nicht gegen Berufsrecht, wenn Mandant zustimmt https://www.gippert-klein.de/WP/unverschluesselte-e-mail-kommunikation-verstoesst-nicht-gegen-berufsrecht-wenn-mandant-zustimmt/ Mon, 13 Jan 2020 10:38:37 +0000 https://www.gippert-klein.de/WP/?p=754 Am 1.1.2020 trat eine neue Norm in der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) in Kraft, die die Berufspflicht zur Verschwiegenheit neu regelt. Erstmals geklärt wurde darin, dass wir Anwälte unter bestimmten Voraussetzungen unverschlüsselt per E-Mail mit Mandanten kommunizieren können, ohne gegen die Berufspflicht zur Verschwiegenheit zu verstoßen.

Der neue § 2 Abs. 2 BORA regelt, dass elektronische und sonstige Kommunikationswege, die mit Risiken für die Vertraulichkeit verbunden sind, dann erlaubt sind, wenn der Mandant zustimmt und der Anwalt auf Risiken hingewiesen hat. Die Zustimmung kann ausdrücklich oder auch stillschweigend erteilt werden, etwa, wenn der Mandant den riskanten Kommunikationsweg vorschlägt oder beginnt und trotz Risikohinweis des Anwalts fortsetzt.

Nach dieser neuen Norm bleibt der Mandant also „Herr des Geheimnisses“, ein unkomplizierter Mailverkehr zwischen Anwalt und Mandant ist möglich, wenn der Mandant es so will.

Wir empfehlen aus Sicherheitsgründen jedoch weiterhin die von uns angebotene Ende-zu-Ende-Verschlüsselung unserer E-Mails. Auch wenn sie berufsrechtlich nicht zwingend ist, führt sie doch zu einem eklatant höheren Datenschutzniveau und damit zu einem guten Sicherheitsgefühl auf allen Seiten. Wenn unsere Mandanten trotz der bekannten Risiken unkomplizierten Mailverkehr mit uns wünschen, werden wir ihn aber ab sofort wieder ermöglichen.

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Mehr Datenschutz durch PDF-Mails https://www.gippert-klein.de/WP/mehr-datenschutz-durch-pdf-mails/ Tue, 28 May 2019 10:03:30 +0000 https://www.gippert-klein.de/WP/?p=716 Um nicht nur E-Mail-Anhänge sondern auch unsere E-Mail-Anschreiben an Sie vor unbefugtem Zugriff zu schützen, setzen wir seit April 2019 eine neue Technologie ein. Sie erhalten unsere Anwalts-Mails seitdem als PDF-Mails. Der Schreibinhalt der E-Mail wird dabei in ein PDF-Dokument mit dem Namen Gippert-Klein.pdf konvertiert und mit Ihrem uns bekannten Passwort verschlüsselt. Sollte es zu unserem Anschreiben weitere E-Mail-Anhänge geben, die wir Ihnen übermitteln wollen, werden diese in dieses PDF-Dokument eingebettet. Die Datei Gippert-Klein.pdf wird dann an eine Transport-E-Mail angehängt und an Sie versandt. Sie erkennen unsere PDF-Mail bei Empfang an unserem Logo und an unserer Absender-Adresse info@gippert-klein.de.

Sie benötigen einen PDF-Reader, um die Datei Gippert-Klein.pdf öffnen und lesen zu können. Wenn auf Ihrem System ein PDF-Reader installiert ist, wird dieser in der Regel automatisch starten, sobald Sie im Mail-Programm die Anhangs-Datei anklicken. Nach Eingabe Ihres Passworts können Sie dann unser Anschreiben lesen.

Falls auf Ihrem System der Acrobat Reader DC installiert ist, prüfen Sie bitte, ob es sich um die neueste Version handelt. Aus Sicherheitsgründen wird dringend empfohlen, Acrobat Reader DC nur ab Version 2019.012.20040 (vom 22.08.2019) zu verwenden. Ältere Versionen sollten Sie unbedingt updaten.

Gegebenenfalls vorhandene eingebettete Anhänge in der Datei Gippert-Klein.pdf sind dann durch Anklicken des grauen Symbols neben dem entsprechenden Dateinamen im Adressbereich oben zu öffnen (s.o., Markierung). Wenn kein graues Symbol zu sehen ist sondern nur ein Dateiname, ist der PDF-Reader, den Sie verwenden, nicht in der Lage, eingebettete Dateien zu verwalten.

In diesem Fall – oder wenn noch kein PDF-Reader installiert ist – empfehlen wir Ihnen, einen der folgenden PDF-Reader zu installieren:

  • für PC/Mac: Acrobat Reader DC (ab Version 2019.012.20040), PDF Expert oder Foxit Reader
  • für Smartphones oder Tablets (Android/iOS): Xodo PDF oder Foxit Reader

Kostenfreie Versionen sind jeweils verfügbar.

Ausführlichere Anleitungen, wie unsere PDF-Mails auf Smartphones/Tablets gelesen werden können, finden Sie hier:
PDF-Mails auf Android-Handys und -Tablets
PDF-Mails auf iPhone oder iPad

Auch wenn diese Umstellung des E-Mail-Versands auf allen Seiten zu einem etwas erhöhten Aufwand bei der E-Mail-Verwaltung führt, halten wir sie aus Datenschutzgründen für unverzichtbar und hoffen auf Ihr Verständnis.
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Auch Ihre Anregungen, Entdeckungen und Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Handling unserer PDF-Mails sind uns willkommen.

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PDF-Mails auf iPhone oder iPad https://www.gippert-klein.de/WP/pdf-mails-auf-iphone-oder-ipad/ Tue, 28 May 2019 10:00:21 +0000 https://www.gippert-klein.de/WP/?p=672 iPhone Mail, die Standard-App zur Verwaltung von E-Mails, hat einen integrierten PDF-Viewer, d.h. sie kann Mail-Anhänge im PDF-Format unmittelbar darstellen. Wenn Sie unsere PDF-Mails mit iPhone Mail öffnen, können Sie unser angehängtes, verschlüsseltes Anschreiben Gippert-Klein.pdf ganz einfach durch Antippen öffnen, lesen und bearbeiten, nachdem Sie das Passwort eingegeben haben.

Was iPhone Mail leider nicht kann, ist auf Dateien zuzugreifen, die in unsere PDF-Datei eingebettet wurden. Eingebettete Dateien liegen vor, wenn wir Ihnen zusammen mit dem Anschreiben weitere Dateien übersendet haben. Sie erkennen eingebettete Dateien daran, dass im grauen Kopfbereich der Datei Gippert-Klein.pdf einer oder mehrere Dateinamen aufgelistet sind.

Um diese Dateien öffnen und bearbeiten zu können, benötigen Sie eine zusätzliche App, die in der Lage ist, eingebettete Dateien zu verarbeiten. Wir empfehlen Ihnen dafür die App Xodo PDF oder Foxit Reader, die jeweis in einer kostenfreien Version im App Store verfügbar sind.

Um E-Mail-Anhänge mit Xodo/Foxit zu öffnen, gehen Sie nach Installation der App bitte wie folgt vor:

  • Öffnen Sie die Mail wie gewohnt mit der iPhone Mail App (oder Ihrer bevorzugten alternativen E-Mail App).
  • Tippen Sie auf unsere angehängte Datei Gippert-Klein.pdf. WICHTIG: Halten Sie den Finger dabei solange auf die Datei gedrückt, bis folgendes Auswahlfenster erscheint:
  • Falls Sie eine alternative Mail-App verwenden, kann es erforderlich sein, vor dem Antippen der Anhangsdatei Gippert-Klein.pdf den Anhang erst auszupacken (<Büroklammersymbol> oder <Pfeil unten> antippen). Erst dann haben Sie die Möglichkeit, die Anhangsdatei anzutippen und wie in Punkt 2 beschrieben fortzufahren.
  • In der App-Liste des aufgeploppten Fensters ist eine „Copy to Xodo“ resp. „Copy to Foxit“ -Option verfügbar, die Sie jetzt bitte anwählen. Sollten sie nicht gleich zu sehen sein, wählen Sie bitte zunächst „Mehr “ .
  • Anschließend startet Xodo/Foxit und lädt den Anhang. Jetzt sehen Sie neben dem (oder den) Dateinamen der eingebetteten Datei(en) jeweils ein graues Büroklammersymbol. Wenn Sie dieses antippen, wird die jeweilige eingebettete Datei heruntergeladen und gleichzeitig – ebenfalls in Xodo/Foxit – geöffnet. Neben Lesen und Speichern bietet Xodo/Foxit weitere Funktionen zur Bearbeitung der geöffneten PDF-Datei.
  • Auf iPhone und iPad kennen wir bis jetzt leider keine Möglichkeit, die Verlinkung mit Xodo/Foxit als Voreinstellung zu definieren und damit festzulegen, dass PDF-Anhänge automatisch mit Xodo/Foxit geöffnet werden sollen. Sie müssen Xodo/Foxit also immer wie beschrieben manuell auswählen, wenn Sie eingebettete Dateien öffnen wollen. Immerhin lässt sich die Reihenfolge in der App-Liste anpassen und somit Xodo/Foxit schneller anwählen.

Für Ihre Anregungen, Entdeckungen und Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Handling unserer PDF-Mails auf iPhone und iPad sind wir immer offen und dankbar.

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PDF-Mails auf Android-Handys und -Tablets https://www.gippert-klein.de/WP/pdf-mails-auf-android-geraeten/ Mon, 27 May 2019 15:21:46 +0000 https://www.gippert-klein.de/WP/?p=698 Für Android-Geräte gibt es keine Standard-E-Mail-App. Die Smartphone-Hersteller installieren eigene, oft nicht sehr leistungsstarke Mail-Clients vor. Android-Nutzer haben dann im Play Store die Möglichkeit, leistungsfähigere E-Mail-Clients nachzuinstallieren. Da wir in diesem Hilfetext nicht alle denkbaren Apps berücksichtigen können, beschreiben wir beispielhaft den Umgang mit PDF-Mails in zwei der meistgenutzten E-Mail Apps, GMX Mail und Gmail. Das Prinzip dürfte in allen E-Mail Apps dasselbe sein.

Weder GMX Mail noch Gmail können PDF-Anhänge in E-Mails selbst öffnen und wiedergeben. Um unsere Anhangs-Datei Gippert-Klein.pdf öffnen und lesen zu können, benötigen Sie also auf jeden Fall einen PDF-Reader. Wieder gibt es möglicherweise vorinstallierte Reader, denen jedoch – wie den meisten einschlägigen PDF-Apps für Smartphones – ein wesentliches Leistungsmerkmal fehlt: Sie können nicht auf Dateien zugreifen, die in unsere PDF-Datei eingebettet wurden. Eingebettete Dateien liegen vor, wenn wir Ihnen zusammen mit dem Anschreiben weitere Dateien übersendet haben. Sie erkennen eingebettete Dateien daran, dass im grauen Kopfbereich der Datei Gippert-Klein.pdf einer oder mehrere Dateinamen aufgelistet sind.

Wir empfehlen Ihnen daher, die App Xodo PDF oder Foxit Reader zu installieren, die Sie jeweils in einer kostenfreien Version aus dem Play Store beziehen können. Diese Apps können alles, was Sie benötigen, um unsere PDF-Mails uneingeschränkt auf einem Smartphone oder Tablet entgegennehmen und lesen zu können.

Um E-Mail-Anhänge mit Xodo/Foxit zu öffnen, gehen Sie nach Installation der App bitte wie folgt vor:

  1. Öffnen Sie unsere PDF-Mail wie gewohnt mit GMX Mail.
  2. Tippen Sie auf das Büroklammersymbol. Dieses zeigt an, dass die Mail zwei Anhänge enthält.

  3. Es öffnet sich eine Übersicht über die angehängten Dateien: Es sind immer zwei Dateien, unser Logo Logo.png und die Datei mit dem E-Mail-Inhalt Gippert-Klein.pdf. Tippen Sie auf Gippert-Klein.pdf.
  4. Es werden Ihnen drei Optionen angeboten: „Öffnen“ , „Lokal speichern“ und „Speichern in GMX MediaCenter“ . Tippen Sie auf „Öffnen„.

  5. An dieser Stelle versucht ihr Gerät nun, einen PDF-Reader zu starten. Ist noch kein PDF-Reader als Standard-App installiert und voreingestellt worden, bekommen Sie jetzt eine Übersicht über alle auf Ihrem Gerät installierten Apps, die in der Lage sind, PDFs zu verwalten.

  6. Wenn Sie hier Xodo/Foxit auswählen, wird die Anhangs-Datei mit Xodo/Foxit
    geöffnet und Sie können nach Passworteingabe unser Mail-Anschreiben und ggf. eingebettete Dokumente öffnen, lesen, speichern usw.

    WICHTIG: Wenn Sie vor der Auswahl von Xodo/Foxit antippen, dass sich das System diese Auswahl merken soll, wird Xodo/Foxit gleichzeitig als Standardanwendung für die PDF-Verwaltung definiert. Das bedeutet, dass künftige PDF-Mails automatisch mit Xodo/Foxit geöffnet werden, sobald Sie auf unsere Anhangs-Datei tippen.
  7. Sollte auf Ihrem Gerät bereits eine andere App als Standardanwendung für die Verwaltung von PDFs eingestellt worden sein, würde die Anhangs-Datei Gippert-Klein.pdf nach Antippen von dieser geöffnet werden, und Sie hätten sehr wahrscheinlich keine Möglichkeit, eingebettete Dokumente zu öffnen. Sie müssen in diesem Fall zunächst diese Voreinstellung aufheben, um Xodo/Foxit überhaupt auswählen zu können. Schließen Sie dazu die geöffnete Anhangs-Datei wieder, und gehen Sie bitte in die „Einstellungen“ . Dort öffnen Sie die Übersicht über die installierten Apps, suchen Sie die voreingestellte PDF-App und tippen Sie auf „Standardeinstellungen löschen„.


    Wechseln Sie jetzt wieder zu GMX Mail, und gehen die Punkte 1 bis 5 erneut durch. Jetzt können Sie Gippert-Klein.pdf mit Xodo/Foxit öffnen.

In Gmail können Sie bereits vom Überblicksbildschirm aus die Anhangs-Datei Gippert-Klein.pdf antippen. Dann geht es weiter, wie in Punkt 5 und 6 beschrieben.

Falls Sie die Festlegung von Xodo/Foxit als Standard-App für PDF-Bearbeitung wieder aufheben wollen, gehen Sie vor wie in Punkt 6 beschrieben.

Um eine eingebettete Datei zu öffnen, tippen Sie auf das Büroklammersymbol. Xodo/Foxit startet mit einer Abfrage, wohin die Datei extrahiert werden soll. Sie können hier entweder die Voreinstellung „Lokaler Speicher“ durch „Auswählen“ bestätigen oder alternativ einen von Xodo/Foxit bereitgestellten Ordner. Danach wird die eingebettete Datei im ausgewählten Gerätespeicher abgelegt und gleichzeitig zur Ansicht und Bearbeitung geöffnet.

An Ihren Anregungen, Entdeckungen und Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Handling unserer PDF-Mails auf Smartphone und Tablet sind wir immer sehr interessiert.

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Verschlimmerungsanträge nach dem Schwerbehindertenrecht können riskant sein https://www.gippert-klein.de/WP/vorsicht-verschlimmerungsantraegen-schwerbehindertenrecht/ Tue, 26 Sep 2017 08:45:27 +0000 https://www.gippert-klein.de/WP/?p=588 Auch Schwerbehinderte (früher Schwerbeschädigte) mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50, die einen Verschlimmerungsantrag stellen, erleben nicht selten, dass am Ende statt der erhofften Erhöhung und/oder Anerkennung eines Merkzeichens genau das Gegenteil herauskommt: eine Reduzierung ihres Grads der Behinderung und/oder Aberkennung von Merkzeichen. Das ist möglich, weil ein Verschlimmerungsantrag ein Neufeststellungsantrag ist, das heißt, der Grad der Behinderung wird vollständig neu geprüft. Und dabei kann es dann zum Beispiel sein, dass sich seit dem letzten Bescheid der Bewertungsmaßstab für Behinderungen geändert hat – etwa durch Weiterentwicklung der „Ersatzteilmedizin“, oder dass der Gesundheitszustand des Betroffenen als „gebessert“ beurteilt wird, auch wenn er dies anders empfindet. Die Folgen einer Reduzierung sind bitter, wenn dadurch etwa der Schwerbehindertenstatus verloren geht und damit die Vergünstigungen wie Extra-Urlaub, frührer Rentenbeginn und aanderes. Behinderte mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 verlieren durch eine Neufeststellung unter Umständen ihren Gleichstellungsstatus.

Wir raten deshalb dringend allen Behinderten, die einen Verschlimmerungsantrag stellen wollen und bei einer Reduzierung des Grades der Behinderung Vergünstigen verlieren, vorher einen Anwalt zu Rate zu ziehen. Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Termin mit unserer erfahrenen Rechtsanwältin Frau Klein.

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag nur der allgemeinen Information dient. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung aufgrund des konkreten Sachverhaltes.

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BGH-Entscheidung zum Wechselmodell https://www.gippert-klein.de/WP/bgh-entscheidung-wechselmodell/ Tue, 28 Feb 2017 08:53:28 +0000 https://www.gippert-klein.de/WP/?p=583 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Febraur 2017 entschieden, dass das Familiengericht ein sog. paritätisches Wechselmodell, also die etwa hälftige Betreuung des Kindes durch beide Eltern, als Umgangsregelung auch dann anordnen darf, wenn nur ein Elternteil dies beantragt und das andere dagegen ist (XII ZB 601/15). Entscheidender Maßstab der Anordnung eines Umgangsrechts ist das Kindeswohl, das im Einzelfall zu prüfen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Wechselmodell gegenüber herkömmlichen Umgangsmodellen höhere Anforderungen an die Eltern und das Kind stellt. Ist das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet, so dürfte in der Regel die Anordnung eines paritätisches Wechselmodells nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes sein.
Quelle: Mitteilung Nr. 25/2017 der Pressestelle des Bundesgerichtshofs

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Anspruch auf Sportrollstuhl als Eingliederungshilfe https://www.gippert-klein.de/WP/anspruch-sportrollstuhl-eingliederungshilfe/ Fri, 15 Jul 2016 08:19:54 +0000 https://www.gippert-klein.de/WP/?p=548 Spezielle Sportrollstühle (nicht zu verwechseln mit Aktivrollstühlen) werden von den Krankenkassen oft nicht als Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V angesehen.

Die Sozialgerichte, die das zunehmend anders sehen, argumentieren jetzt vermehrt, dass spezielle Sportrollstühle eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sein können (§ 55 Abs. 1 SGB 9). Hilfebedürftigen Menschen können somit nach §§ 55 Abs. 1 und 2 Nr. 1 SGB IX, 53 Abs. 1 und 3, 54 Abs. 1 SGB XII, § 9 Abs. 1 Eingliederungshilfe-VO einen Anspruch auf einen speziellen Sportrollstuhl haben.

Verfahrensrechtlich kann sich dabei das Kuriosum ergeben, dass zum Beispiel auch eine Krankenkasse prüfen muss, ob ein Anspruch nach dem Sozialhilfegesetz (SGB XII) oder dem Arbeitsförderungsgesetz (SGB III) gegeben ist. Und sie kann dann auch verurteilt werden, einen Bürger mit dem begehrten Sportrollstuhl als Eingliederungshilfe nach dem SGB XII zu versorgen. Denn stellt ein Bürger einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe, muss die Behörde, bei der er den Antrag gestellt hat, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages entscheiden, ob sie zuständig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Wenn die Behörde meint, nicht zuständig zu sein, muss sie den Antrag unverzüglich an die zuständige Behörde weiterleiten (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Leitet die Behörde den Antrag nicht weiter, ist und bleibt sie zuständig und muss alle in Betracht kommenden – auch zuständigkeitsfremde – Leistungsgesetze prüfen.

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag nur der allgemeinen Information dient. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung aufgrund des konkreten Sachverhaltes. Wenn Sie eine weitergehende Beratung und/oder Vertretung durch uns wünschen, dann können Sie uns sehr gerne eine E-Mail schreiben oder uns anrufen, um einen Termin zu vereinbaren.

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Herabstufung des GdB https://www.gippert-klein.de/WP/herabstufung-des-gdb/ Wed, 24 Feb 2016 08:57:05 +0000 http://www.gippert-klein.de/WP/?p=470 Warum sich ein Vorgehen dagegen auch lohnen kann

Wenn bei Ihnen der Grad der Behinderung (GdB) herabgesetzt und/oder ein Merkzeichen aberkannt wird, könnten sich im Einzelfall ein Widerspruch und eine Klage schon deshalb lohnen, weil es im Rahmen des Schwerbehinderungsrechtes eine besondere Regelung zur Wirkung von Widerspruch und Klage gibt.

Nach § 116 SGB IX (seit 01.01.2018: § 199 SGB IX) tritt die Wirkung der Herabsetzung des GdB in bestimmten Fällen erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des betreffenden Verwaltungsaktes ein. Das heißt, in bestimmten Fällen, zum Beispiel bei einer Reduzierung des Grades der Behinderung auf weniger als 50, bleibt der ursprüngliche GdB auch während eines Widerspruchs – und einem Gerichtsverfahren und eine gewisse Zeit darüber hinaus bestehen – selbst wenn Sie am Ende unterliegen. Das heißt, während dieser Zeit bleibt bei einem GdB von wenigstens 50 auch die Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch bestehen. Da es beispielsweise gerade einen erheblichen Unterschied macht, ob der Grad der Behinderung unter 50 oder wenigstens 50 beträgt, also eine Anerkennung als schwerbehinderter Mensch vorliegt oder nicht, kann diese Regelung ein wichtiger Grund bei der Entscheidung, ob Sie Widerspruch einlegen oder Klage erheben wollen, sein. Dies dürfte im Einzelfall davon abhängen, welche Bedeutung der GdB für Sie konkret hat.

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag nur der allgemeinen Information dient. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung aufgrund des konkreten Sachverhaltes. Wenn Sie eine weitergehende Beratung und/oder Vertretung durch uns wünschen, dann können Sie uns sehr gerne kontaktieren.

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