Zum 01.08.2016 wurde das SGB II umfangreich geändert. Der Gesetzgeber war durch Urteile des Bundessozialgerichts dazu gezwungen, gleichzeitig wollte er damit eine Verwaltungsvereinfachung erzielen.
So wurde unter anderem § 41a SGB II neu geschaffen. Dieser regelt jetzt, wie mit Fällen umzugehen ist, bei denen der Leistungsanspruch noch nicht feststeht – zum Beispiel wegen variierender Einkommen. Besonders problematisch wirkt sich die Neuregelung aus, wenn das tatsächliche Einkommen nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nicht nachgewiesen wird – durch Vorlage des abschließenden EKS-Formulars bei Selbstständigen oder der Lohnbescheinigungen bei Arbeitnehmern.
Nach erfolgloser Aufforderung zur Mitwirkung mit Fristsetzung und Belehrung wird in diesem Fall jetzt „vereinfachend“ festgestellt, dass kein Leistungsanspruch besteht. Somit werden alle vorläufig bewilligten Leistungen zurückgefordert. Und mehr noch: Diese Regelung hat außerdem die umstrittene Folge, dass im Widerspruchsverfahren nachgereichte Unterlagen nicht mehr berücksichtigt werden – also auch im Widerspruchsverfahren keine Berechnung aufgrund der tatsächlichen Umstände erfolgt.
Umstritten ist auch, ob diese nachteilige Vorschrift auch auf die Fälle anzuwenden ist, in denen der Bewilligungsabschnitt vor dem 01.08.2016 endete aber noch keine endgültige Entscheidung getroffen worden war.
Da es hierzu bis heute keine Entscheidung des Bundessozialgerichts gibt und somit in der Anwendung gerade auch dieser Norm so viele Fragen offen sind, empfiehlt sich oft eine Prüfung der neuen Ablehnungsbescheide.
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