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Verschlimmerungsanträge nach dem Schwerbehindertenrecht können riskant sein

Auch Schwerbehinderte (früher Schwerbeschädigte) mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50, die einen Verschlimmerungsantrag stellen, erleben nicht selten, dass am Ende statt der erhofften Erhöhung und/oder Anerkennung eines Merkzeichens genau das Gegenteil herauskommt: eine Reduzierung ihres Grads der Behinderung und/oder Aberkennung von Merkzeichen. Das ist möglich, weil ein Verschlimmerungsantrag ein Neufeststellungsantrag ist, das heißt, der Grad der Behinderung wird vollständig neu geprüft. Und dabei kann es dann zum Beispiel sein, dass sich seit dem letzten Bescheid der Bewertungsmaßstab für Behinderungen geändert hat – etwa durch Weiterentwicklung der „Ersatzteilmedizin“, oder dass der Gesundheitszustand des Betroffenen als „gebessert“ beurteilt wird, auch wenn er dies anders empfindet. Die Folgen einer Reduzierung sind bitter, wenn dadurch etwa der Schwerbehindertenstatus verloren geht und damit die Vergünstigungen wie Extra-Urlaub, frührer Rentenbeginn und aanderes. Behinderte mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 verlieren durch eine Neufeststellung unter Umständen ihren Gleichstellungsstatus.

Wir raten deshalb dringend allen Behinderten, die einen Verschlimmerungsantrag stellen wollen und bei einer Reduzierung des Grades der Behinderung Vergünstigen verlieren, vorher einen Anwalt zu Rate zu ziehen. Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Termin mit unserer erfahrenen Rechtsanwältin Frau Klein.

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag nur der allgemeinen Information dient. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung aufgrund des konkreten Sachverhaltes.

Anspruch auf Sportrollstuhl als Eingliederungshilfe

Spezielle Sportrollstühle (nicht zu verwechseln mit Aktivrollstühlen) werden von den Krankenkassen oft nicht als Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V angesehen.

Die Sozialgerichte, die das zunehmend anders sehen, argumentieren jetzt vermehrt, dass spezielle Sportrollstühle eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sein können (§ 55 Abs. 1 SGB 9). Hilfebedürftigen Menschen können somit nach §§ 55 Abs. 1 und 2 Nr. 1 SGB IX, 53 Abs. 1 und 3, 54 Abs. 1 SGB XII, § 9 Abs. 1 Eingliederungshilfe-VO einen Anspruch auf einen speziellen Sportrollstuhl haben.

Verfahrensrechtlich kann sich dabei das Kuriosum ergeben, dass zum Beispiel auch eine Krankenkasse prüfen muss, ob ein Anspruch nach dem Sozialhilfegesetz (SGB XII) oder dem Arbeitsförderungsgesetz (SGB III) gegeben ist. Und sie kann dann auch verurteilt werden, einen Bürger mit dem begehrten Sportrollstuhl als Eingliederungshilfe nach dem SGB XII zu versorgen. Denn stellt ein Bürger einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe, muss die Behörde, bei der er den Antrag gestellt hat, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages entscheiden, ob sie zuständig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Wenn die Behörde meint, nicht zuständig zu sein, muss sie den Antrag unverzüglich an die zuständige Behörde weiterleiten (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Leitet die Behörde den Antrag nicht weiter, ist und bleibt sie zuständig und muss alle in Betracht kommenden – auch zuständigkeitsfremde – Leistungsgesetze prüfen.

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag nur der allgemeinen Information dient. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung aufgrund des konkreten Sachverhaltes. Wenn Sie eine weitergehende Beratung und/oder Vertretung durch uns wünschen, dann können Sie uns sehr gerne eine E-Mail schreiben oder uns anrufen, um einen Termin zu vereinbaren.

Herabstufung des GdB

Warum sich ein Vorgehen dagegen auch lohnen kann

Wenn bei Ihnen der Grad der Behinderung (GdB) herabgesetzt und/oder ein Merkzeichen aberkannt wird, könnten sich im Einzelfall ein Widerspruch und eine Klage schon deshalb lohnen, weil es im Rahmen des Schwerbehinderungsrechtes eine besondere Regelung zur Wirkung von Widerspruch und Klage gibt.

Nach § 116 SGB IX (seit 01.01.2018: § 199 SGB IX) tritt die Wirkung der Herabsetzung des GdB in bestimmten Fällen erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des betreffenden Verwaltungsaktes ein. Das heißt, in bestimmten Fällen, zum Beispiel bei einer Reduzierung des Grades der Behinderung auf weniger als 50, bleibt der ursprüngliche GdB auch während eines Widerspruchs – und einem Gerichtsverfahren und eine gewisse Zeit darüber hinaus bestehen – selbst wenn Sie am Ende unterliegen. Das heißt, während dieser Zeit bleibt bei einem GdB von wenigstens 50 auch die Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch bestehen. Da es beispielsweise gerade einen erheblichen Unterschied macht, ob der Grad der Behinderung unter 50 oder wenigstens 50 beträgt, also eine Anerkennung als schwerbehinderter Mensch vorliegt oder nicht, kann diese Regelung ein wichtiger Grund bei der Entscheidung, ob Sie Widerspruch einlegen oder Klage erheben wollen, sein. Dies dürfte im Einzelfall davon abhängen, welche Bedeutung der GdB für Sie konkret hat.

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Überlange Verfahrensdauer

Bei Anträgen und Widersprüchen etwa im Schwerbehindertenrecht

Im Sozialrecht kommt es immer wieder zu langen Verfahren bei Anträgen und Widersprüchen, obwohl die Betroffenen mitwirken. Dies trifft neben dem JobCenter und anderen Behörden, auch auf die Verfahren im Rahmen des Schwerbehindertenrechts – zum Beispiel bei einem Antrag auf Höherstufung des Grades der Behinderung – zu.
§ 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gibt den Betroffenen die Möglichkeit gegen die Leistungsträger auf Entscheidung zu klagen. Mit dieser sog. Untätigkeitsklage wird nicht ein bestimmtes inhaltliches Ziel begehrt, sondern dass die Behörde überhaupt über den Antrag oder Widerspruch entscheidet.
Für Anträge gilt nach § 88 Abs. 1 SGG eine „erlaubte“ Bearbeitungszeit von 6 Monaten und für Widersprüche nach § 88 Abs. 2 SGG eine solche von 3 Monaten.
In manchen Fällen hat die Behörde einen wichtigen Grund dafür, dass sie noch nicht über den Antrag oder Widerspruch entschieden hat. Die Gerichte entscheiden bei der Prüfung des zureichenden Grundes nach § 88 Abs. 1 Satz 2 SGG eher streng zu Lasten der Behörden. Dies ist jedoch grundsätzlich eine Einzelfallprüfung.
Fazit: Sie müssen nicht die Hände in den Schoß legen und geduldig darauf warten, dass die Behörde endlich entscheidet, sondern haben die Möglichkeit, die Verfahrensdauer zu beeinflussen.

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Ablehnender Bescheid

Ohne Rechtsbehelfsbelehrung? Sie aber haben Rechte!

Es gibt immer wieder Schreiben von Krankenkassen und Behörden in denen freundlich mitgeteilt wird, dass es die Behörde oder Krankenkasse bedauert, dass dem Antrag nicht stattgegeben werden kann. In der Regel steht dann noch in dem Schreiben, warum dem Anliegen nicht stattgegeben wird und vielleicht noch, dass man gern für Fragen zur Verfügung steht.
Eine Rechtsbehelfsbelehrung – also eine Information über die Rechte des Bürgers fehlt jedoch immer mal wieder.
Oftmals sind diese Schreiben Verwaltungsakte. Grob vereinfacht ist ein Verwaltungsakt in diesem Zusammenhang eine Entscheidung zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentliches Rechtes (§ 31 SGB X). Auf dem Bescheid muss nicht stehen, dass es ein Verwaltungsakt ist. Es kommt auf den Inhalt an.
Nach § 36 SGB X hat die Behörde bei schriftlichen Verwaltungsakten (Bescheide), die den Bürger beschweren, den Bürger in einer Rechtsbehelfsbelehrung über das Recht, die Behörde oder das Gericht, bei dem das Recht geltend gemacht werden kann, deren Sitz, die einzuhaltende Frist und Form schriftlich zu belehren.
Was aber, wenn diese Rechtsbehelfsbelehrung fehlt. Also auf den ablehnenden Schreiben nicht steht, dass Sie innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides Widerspruch einlegen oder Klage erheben können?
Wenn die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt, verlängert sich die Frist in der der Widerspruch eingelegt werden kann / muss, von einem Monat auf ein Jahr.
Das heißt auch, wenn nicht auf das Recht der Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen wird, haben Sie bei einem ablehnenden schriftlichen Verwaltungsakt das Recht des Widerspruches – dann aber mehr Zeit für dieses Rechtsmittel.
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SGB XII

Sozialhilfe

Der Bereich der Sozialhilfe gehört zu den Schwerpunkten unserer Anwaltstätigkeit. U.a. bei folgenden Fragen und Problemen sind wir die richtigen Ansprechpartner für Sie:

  • Darf das Sozialamt die Leistungen als Darlehen bewilligen, weil ich ein Haus habe, ob dies nicht abbezahlt ist?
  • Darf das Sozialamt die Leistungen für meine Miete kürzen?
  • Darf das Sozialamt das Einkommen meiner Frau/meines Mannes anrechnen, ob sie/er Hartz 4 bezieht?
  • Bezahlt das Sozialamt Bestattungskosten?
  • Darf das Sozialamt Leistungen von mir zurückfordern?
  • Wie bin ich krankenversichert, wenn ich Sozialhilfe beziehe?
  • Wie hat das Sozialamt meinen Leistungsanspruch ermittelt?
  • Was kann ich gegen den Bescheid oder Widerspruchsbescheid machen?
  • Wie lange muss ich auf die Entscheidung über meinen Widerspruch warten?

Vereinbaren Sie einen Termin mit uns und wir prüfen gerne für Sie und mit Ihnen den Bescheid.

SGB IX

Behinderungsgrad / Merkzeichen / Schwerbehinderungsrecht

Bei folgenden Fragen und Problemen stehen wir Ihnen gern beratend zur Seite und vertreten Ihre Rechte:

  • Warum bekomme ich kein Merkzeichen „G” oder „aG” oder „RF” oder „B” oder „H” oder „Bl” oder „Gl” oder „T”?
  • Warum wurden nicht alle Krankheiten berücksichtigt?
  • Warum ist der Grad so niedrig?
  • Welche Rechte als Behinderter / Schwerbehinderter habe ich?
  • Darf das Versorgungsamt den Schwerbehinderungsgrad reduzieren?
  • Welche Leistungen kann ich im Rahmen der Eingliederungsleistungen von wem erhalten?
  • Wie finanziere eine persönliche Assistenz für mich?
  • Was muss ich unbedingt bei dem sogenannten Arbeitgebermodell beachten und wirtschaftlich bei der Bedarfsermittlung einkalkulieren?
  • Wofür kann ich das persönliche Budget verwenden?
  • Wer finanziert mir einen Sportrollstuhl?

Wir helfen Ihnen aber nicht nur bei der Prüfung Ihres Bescheids sondern bereits dann, wenn sich das Versorgungsamt zu viel Zeit lässt mit der Entscheidung über Ihren Antrag oder Ihren Widerspruch.

Auch im Rahmen des Behinderungsrechts haben Sie die Möglichkeit, die Behörde auf dem Klageweg zum Tätigwerden zu zwingen.

Vereinbaren Sie einen Termin mit uns und wir besprechen gern gemeinsam, welcher
der nächste richtige Schritt für Sie ist.

SGB VI

Rentenrecht

Das Rentenrecht umfasst neben Altersrenten, Erwerbsminderungsrente und Berufsunfähigkeitsrente auch Leistungen zur Wiedereingliederung (Reha statt Rente). Wir vertreten Sie im Falle eines Streits mit der Rentenversicherung also nicht nur in allen Rentenfragen, sondern zum Beispiel auch, wenn Eingliederungsleistungen wie Umschulung oder Arbeitgeberförderung abgelehnt werden.

Vereinbaren Sie einen Termin mit uns. Wir prüfen gerne den Bescheid Ihrer Rentenversicherung und beraten Sie, ob und wie Ihr Sie ihr Anliegen durchsetzen können.

SGB V

Krankenversicherung

Wenn Sie Ärger mit Ihrer Krankenkasse haben und Hilfe benötigen, beraten und vertreten wir Sie gern z.B. bei folgenden Problemen:

  • Die Krankenkasse lehnt es ab, ihre Familienangehörigen in die Familienversicherung aufzunehmen?
  • Sie wollen die Krankenkasse wechseln?
  • Die Krankenklasse verweigert eine schnelle Entscheidung über Ihren Widerspruch?
  • Die Krankenkasse bezahlt nicht das Heil- oder Hilfsmittel, dass Sie benötigen?
  • Die Krankenkasse will nicht weiter Krankengeld bezahlen?

Vereinbaren Sie einen Termin mit uns und wir prüfen gerne für Sie und mit Ihnen den Bescheid.
 

SGB XI

Pflegerecht

Im Rahmen des Pflegerechts stellen sich viele Fragen:

  • Pflege zu Hause oder im Heim oder in einer Wohngemeinschaft?
  • Wer bezahlt die Pflege?
  • Darf die Pflegekasse mich einfach runterstufen?
  • Was ist die Verhinderungspflege?
  • Was ist die Kurzzeitpflege?
  • Warum erhalte ich nicht eine Pflegestufe oder keine höhere Pflegestufe?
  • Was ist Intensivpflege?
  • Welche Leistungen trägt die Pflegekasse noch, Stichworte: Hilfsmittel, Umbaumaßnahmen?
  • Darf ich als pflegendes Familienmitglied auch Urlaub machen?

Diese und viele andere Themen klären wir gerne individuell für Sie. Rufen Sie uns an, machen Sie einen Termin und fragen Sie uns!