CategorySozialrecht

§ 41a SGB II: Änderungen in Bezug auf vorläufige und endgültige (Ablehnungs-)Bescheide

Zum 01.08.2016 wurde das SGB II umfangreich geändert. Der Gesetzgeber war durch Urteile des Bundessozialgerichts dazu gezwungen, gleichzeitig wollte er damit eine Verwaltungsvereinfachung erzielen.

So wurde unter anderem § 41a SGB II neu geschaffen. Dieser regelt jetzt, wie mit Fällen umzugehen ist, bei denen der Leistungsanspruch noch nicht feststeht – zum Beispiel wegen variierender Einkommen. Besonders problematisch wirkt sich die Neuregelung aus, wenn das tatsächliche Einkommen nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nicht nachgewiesen wird – durch Vorlage des abschließenden EKS-Formulars bei Selbstständigen oder der Lohnbescheinigungen bei Arbeitnehmern.

Nach erfolgloser Aufforderung zur Mitwirkung mit Fristsetzung und Belehrung wird in diesem Fall jetzt „vereinfachend“ festgestellt, dass kein Leistungsanspruch besteht. Somit werden alle vorläufig bewilligten Leistungen zurückgefordert. Und mehr noch: Diese Regelung hat außerdem die umstrittene Folge, dass im Widerspruchsverfahren nachgereichte Unterlagen nicht mehr berücksichtigt werden – also auch im Widerspruchsverfahren keine Berechnung aufgrund der tatsächlichen Umstände erfolgt.

Umstritten ist auch, ob diese nachteilige Vorschrift auch auf die Fälle anzuwenden ist, in denen der Bewilligungsabschnitt vor dem 01.08.2016 endete aber noch keine endgültige Entscheidung getroffen worden war.

Da es hierzu bis heute keine Entscheidung des Bundessozialgerichts gibt und somit in der Anwendung gerade auch dieser Norm so viele Fragen offen sind, empfiehlt sich oft eine Prüfung der neuen Ablehnungsbescheide.

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag nur der allgemeinen Information dient. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung aufgrund des konkreten Sachverhaltes. Wenn Sie eine weitergehende Beratung und/oder Vertretung durch uns wünschen dann können Sie uns sehr gerne eine E-Mail schreiben oder uns anrufen, um einen Termin zu vereinbaren.

Neue Beitragsbemessung für Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung

Ab 01.01.2018 ändert sich die ​Beitragsbemessung für Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bisher wurde der Beitrag für die Zukunft immer aufgrund des letzten Steuerbescheids endgültig festgesetzt. Das öffnete einen gewissen Gestaltungsspielraum je nachdem, wann die Einkommenssteuererklärung abgegeben wurde. War der Beitrag einmal (richtig) festgesetzt, war das Thema in der Regel bis zum nächsten Steuerbescheid respektive Beitragsbescheid erledigt.
Das ändert sich nun:

„Zukünftig ist die Beitragsbemessung weder durch die Bearbeitungszeiten bei der zuständigen Finanzbehörde noch durch eine verzögerte Abgabe von Einkommensteuererklärungen beeinflussbar“ (BT-Drucksache 18/11205,S. 71).

Der Beitrag für die Zukunft wird ab 01.01.2018 nur noch vorläufig festgesetzt. Nach Eingang des Steuerbescheids für das entsprechende Jahr wird der Beitrag endgültig rückwirkend festgesetzt.

Das Positive daran ist, dass es zu Beitragserstattungen zu Gunsten des Selbstständigen kommen kann, wenn der tatsächliche Gewinn niedriger ist als
der für die vorläufige Festsetzung angesetzte Gewinn. Das Negative ist, dass bei einer Steigerung des Gewinns Beitragsforderungen der Krankenkasse
entstehen und diesbezüglich Rücklagen geschaffen werden müssen. Ein Punkt, den Selbstständige künftig immer im Auge behalten müssen.
Entsprechendes gilt für die Beiträge zur Pflegeversicherung, die in der Regel über die Krankenversicherung abgefordert werden.

Die Neuregelung bedeutet auf jeden Fall, dass auch die Selbstständigen, die pünktlich die Einkommensteuererklärung abgeben und den Steuerbescheid
unverzüglich an die Krankenkasse weiterleiten, in Zukunft immer zwei Beitragsbescheide bekommen, einen vorläufigen und später einen endgültigen. Ob durch diese neue Vorgehensweise ein erhöhter Verwaltungsaufwand für die gesetzlichen Krankenkassen entsteht, der zu steigenden Beiträgen führt oder ob die Beitragseinnahmen durch die Neuregelung steigen, bleibt abzuwarten. Der Gesetzgeber geht jedenfalls von „neuen verwaltungseffizient ausgestalteten Regelungen“ aus (BT-Drucksache 18/111205, Seite 71).

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag nur der allgemeinen Information dient. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung aufgrund des
konkreten Sachverhaltes. Wenn Sie eine weitergehende Beratung und/oder Vertretung durch uns wünschen, dann können Sie uns sehr gerne kontaktieren.

Vorsicht bei Verschlimmerungsanträgen nach dem Schwerbehindertenrecht

Auch Schwerbehinderte (früher Schwerbeschädigte) mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50, die einen Verschlimmerungsantrag stellen, erleben nicht selten, dass am Ende statt der erhofften Erhöhung und/oder Anerkennung eines Merkzeichens genau das Gegenteil herauskommt: eine Reduzierung ihres Grads der Behinderung und/oder Aberkennung von Merkzeichen. Das ist möglich, weil ein Verschlimmerungsantrag ein Neufeststellungsantrag ist, das heißt, der Grad der Behinderung wird vollständig neu geprüft. Und dabei kann es dann zum Beispiel sein, dass sich seit dem letzten Bescheid der Bewertungsmaßstab für Behinderungen geändert hat – etwa durch Weiterentwicklung der „Ersatzteilmedizin“, oder dass der Gesundheitszustand des Betroffenen als „gebessert“ beurteilt wird, auch wenn er dies anders empfindet. Die Folgen einer Reduzierung sind bitter, wenn dadurch etwa der Schwerbehindertenstatus verloren geht und damit die Vergünstigungen wie Extra-Urlaub, frührer Rentenbeginn und aanderes. Behinderte mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 verlieren durch eine Neufeststellung unter Umständen ihren Gleichstellungsstatus.

Wir raten deshalb dringend allen Behinderten, die einen Verschlimmerungsantrag stellen wollen und bei einer Reduzierung des Grades der Behinderung Vergünstigen verlieren, vorher einen Anwalt zu Rate zu ziehen. Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Termin mit unserer erfahrenen Rechtsanwältin Frau Klein.

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag nur der allgemeinen Information dient. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung aufgrund des konkreten Sachverhaltes.

Zwangsverrentung durch die JobCenter

Die JobCenter dürfen Bezieher von SGB-II-Leistungen auffordern, im Alter von 63 Jahren in die Altersrente zu gehen.
In der Unbilligkeitsverordnung sind die Ausnahmen geregelt. So ist es ab 01.01.2017 zum Beispiel unbillig, eine Altersrente dann vorzeitig in Anspruch zu nehmen, wenn der/die Betroffene dadurch zur Sicherung des Lebensunterhalts Leistungen der Sozialhilfe beziehen müsste, die er bei Erreichen der Altersgrenze für die Regelaltersrente nicht in Anspruch nehmen müsste.

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag nur der allgemeinen Information dient. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung aufgrund des konkreten Sachverhaltes. Wenn Sie eine weitergehende Beratung und/oder Vertretung durch uns wünschen, dann können Sie uns sehr gerne eine E-Mail schreiben oder uns anrufen, um einen Termin zu vereinbaren.

Anspruch auf Sportrollstuhl als Eingliederungshilfe

Spezielle Sportrollstühle (nicht zu verwechseln mit Aktivrollstühlen) werden von den Krankenkassen oft nicht als Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V angesehen.

Die Sozialgerichte, die das zunehmend anders sehen, argumentieren jetzt vermehrt, dass spezielle Sportrollstühle eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sein können (§ 55 Abs. 1 SGB 9). Hilfebedürftigen Menschen können somit nach §§ 55 Abs. 1 und 2 Nr. 1 SGB IX, 53 Abs. 1 und 3, 54 Abs. 1 SGB XII, § 9 Abs. 1 Eingliederungshilfe-VO einen Anspruch auf einen speziellen Sportrollstuhl haben.

Verfahrensrechtlich kann sich dabei das Kuriosum ergeben, dass zum Beispiel auch eine Krankenkasse prüfen muss, ob ein Anspruch nach dem Sozialhilfegesetz (SGB XII) oder dem Arbeitsförderungsgesetz (SGB III) gegeben ist. Und sie kann dann auch verurteilt werden, einen Bürger mit dem begehrten Sportrollstuhl als Eingliederungshilfe nach dem SGB XII zu versorgen. Denn stellt ein Bürger einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe, muss die Behörde, bei der er den Antrag gestellt hat, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages entscheiden, ob sie zuständig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Wenn die Behörde meint, nicht zuständig zu sein, muss sie den Antrag unverzüglich an die zuständige Behörde weiterleiten (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Leitet die Behörde den Antrag nicht weiter, ist und bleibt sie zuständig und muss alle in Betracht kommenden – auch zuständigkeitsfremde – Leistungsgesetze prüfen.

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag nur der allgemeinen Information dient. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung aufgrund des konkreten Sachverhaltes. Wenn Sie eine weitergehende Beratung und/oder Vertretung durch uns wünschen, dann können Sie uns sehr gerne eine E-Mail schreiben oder uns anrufen, um einen Termin zu vereinbaren.

Keine Sanktion bei fehlerhafter Eingliederungsvereinbarung

Nach der Medieninformation Nr. 12/16 des BSG vom 23.06.2016 (zu Az.: B 14 AS 30/15 R) sind Sanktionen aufgrund fehlender Bewerbungsbemühungen rechtswidrig, wenn die Eingliederungsvereinbarung keine Vereinbarung über die Bewerbungskosten enthält.
Zwar müssen noch die Entscheidungsgründe im Urteil abgewartet werden, jedoch kann schon jetzt gesagt werden: Verpflichtet sich der Leistungsbezieher in einer Eingliederungsvereinbarung zu einer bestimmten Anzahl von Bewerbungen, muss in der Eingliederungsvereinbarung eine Regelung zur Erstattung der Bewerbungskosten enthalten sein. Fehlt diese, kann der Hilfebedürftige nicht sanktioniert werden, auch wenn er nicht genügend Bewerbungen nachweisen kann.

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag nur der allgemeinen Information dient. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung aufgrund des konkreten Sachverhaltes. Wenn Sie eine weitergehende Beratung und/oder Vertretung durch uns wünschen, dann können Sie uns sehr gerne kontaktieren.

Rückzahlung mehrerer JobCenter-Darlehen

Nur noch 10 % der Regelleistung können aufgerechnet werden

Die Bundesagentur für Arbeit hat Ihre Rechtsauffassung gleichzeitig zur Rückzahlung von mehreren Darlehen durch Aufrechnung geändert.

Bisherige Situation:

Wenn jemand mehrere Darlehen vom JobCenter erhalten hatte und die Rückzahlung durch Einbehaltung von Leistungen erfolgte bzw. erfolgt, war die Rechtsauffassung der Bundesagentur für Arbeit und damit der JobCenter bisher, dass bis zu drei Aufrechnungen in Höhe von jeweils zehn Prozent der Regelleistung durchgeführt werden darf und wurde. Das hieß im schlimmsten Fall, dass 30 Prozent der Regelleistung pro Monat einbehalten wurden.

Diese Rechtsauffassung war und ist umstritten.

Neue Situation:

Aus einem Eintrag, der auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit veröffentlichten „Wissensdatenbank SGB II“ geht hervor, dass an der oben beschriebenen Meinung nicht mehr festgehalten wird. Auch bei mehreren Darlehen darf nur (noch) mit insgesamt zehn Prozent der Regelleistung aufgerechnet werden. Eine Addierung von zehnprozentigen Aufrechnungen bis zu 30 Prozent ist unzulässig.

Achtung: Die diesbezügliche fachliche Weisung ist bis heute noch nicht geändert. In dem Wissensdatenbankeintrag ist eine Anpassung der Weisung jedoch angekündigt.

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag nur der allgemeinen Information dient. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung aufgrund des konkreten Sachverhaltes. Wenn Sie eine weitergehende Beratung und/oder Vertretung durch uns wünschen, dann können Sie uns sehr gerne kontaktieren.

Herabstufung des GdB

Warum sich ein Vorgehen dagegen auch lohnen kann

Wenn bei Ihnen der Grad der Behinderung (GdB) herabgesetzt und/oder ein Merkzeichen aberkannt wird, könnten sich im Einzelfall ein Widerspruch und eine Klage schon deshalb lohnen, weil es im Rahmen des Schwerbehinderungsrechtes eine besondere Regelung zur Wirkung von Widerspruch und Klage gibt.

Nach § 116 SGB IX (seit 01.01.2018: § 199 SGB IX) tritt die Wirkung der Herabsetzung des GdB in bestimmten Fällen erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des betreffenden Verwaltungsaktes ein. Das heißt, in bestimmten Fällen, zum Beispiel bei einer Reduzierung des Grades der Behinderung auf weniger als 50, bleibt der ursprüngliche GdB auch während eines Widerspruchs – und einem Gerichtsverfahren und eine gewisse Zeit darüber hinaus bestehen – selbst wenn Sie am Ende unterliegen. Das heißt, während dieser Zeit bleibt bei einem GdB von wenigstens 50 auch die Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch bestehen. Da es beispielsweise gerade einen erheblichen Unterschied macht, ob der Grad der Behinderung unter 50 oder wenigstens 50 beträgt, also eine Anerkennung als schwerbehinderter Mensch vorliegt oder nicht, kann diese Regelung ein wichtiger Grund bei der Entscheidung, ob Sie Widerspruch einlegen oder Klage erheben wollen, sein. Dies dürfte im Einzelfall davon abhängen, welche Bedeutung der GdB für Sie konkret hat.

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag nur der allgemeinen Information dient. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung aufgrund des konkreten Sachverhaltes. Wenn Sie eine weitergehende Beratung und/oder Vertretung durch uns wünschen, dann können Sie uns sehr gerne kontaktieren.

Überlange Verfahrensdauer

Bei Anträgen und Widersprüchen etwa im Schwerbehindertenrecht

Im Sozialrecht kommt es immer wieder zu langen Verfahren bei Anträgen und Widersprüchen, obwohl die Betroffenen mitwirken. Dies trifft neben dem JobCenter und anderen Behörden, auch auf die Verfahren im Rahmen des Schwerbehindertenrechts – zum Beispiel bei einem Antrag auf Höherstufung des Grades der Behinderung – zu.
§ 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gibt den Betroffenen die Möglichkeit gegen die Leistungsträger auf Entscheidung zu klagen. Mit dieser sog. Untätigkeitsklage wird nicht ein bestimmtes inhaltliches Ziel begehrt, sondern dass die Behörde überhaupt über den Antrag oder Widerspruch entscheidet.
Für Anträge gilt nach § 88 Abs. 1 SGG eine „erlaubte“ Bearbeitungszeit von 6 Monaten und für Widersprüche nach § 88 Abs. 2 SGG eine solche von 3 Monaten.
In manchen Fällen hat die Behörde einen wichtigen Grund dafür, dass sie noch nicht über den Antrag oder Widerspruch entschieden hat. Die Gerichte entscheiden bei der Prüfung des zureichenden Grundes nach § 88 Abs. 1 Satz 2 SGG eher streng zu Lasten der Behörden. Dies ist jedoch grundsätzlich eine Einzelfallprüfung.
Fazit: Sie müssen nicht die Hände in den Schoß legen und geduldig darauf warten, dass die Behörde endlich entscheidet, sondern haben die Möglichkeit, die Verfahrensdauer zu beeinflussen.

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag nur der allgemeinen Information dient. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung aufgrund des konkreten Sachverhaltes. Wenn Sie eine weitergehende Beratung und/oder Vertretung durch uns wünschen, dann können Sie uns sehr gerne kontaktieren.

Ablehnender Bescheid

Ohne Rechtsbehelfsbelehrung? Sie aber haben Rechte!

Es gibt immer wieder Schreiben von Krankenkassen und Behörden in denen freundlich mitgeteilt wird, dass es die Behörde oder Krankenkasse bedauert, dass dem Antrag nicht stattgegeben werden kann. In der Regel steht dann noch in dem Schreiben, warum dem Anliegen nicht stattgegeben wird und vielleicht noch, dass man gern für Fragen zur Verfügung steht.
Eine Rechtsbehelfsbelehrung – also eine Information über die Rechte des Bürgers fehlt jedoch immer mal wieder.
Oftmals sind diese Schreiben Verwaltungsakte. Grob vereinfacht ist ein Verwaltungsakt in diesem Zusammenhang eine Entscheidung zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentliches Rechtes (§ 31 SGB X). Auf dem Bescheid muss nicht stehen, dass es ein Verwaltungsakt ist. Es kommt auf den Inhalt an.
Nach § 36 SGB X hat die Behörde bei schriftlichen Verwaltungsakten (Bescheide), die den Bürger beschweren, den Bürger in einer Rechtsbehelfsbelehrung über das Recht, die Behörde oder das Gericht, bei dem das Recht geltend gemacht werden kann, deren Sitz, die einzuhaltende Frist und Form schriftlich zu belehren.
Was aber, wenn diese Rechtsbehelfsbelehrung fehlt. Also auf den ablehnenden Schreiben nicht steht, dass Sie innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides Widerspruch einlegen oder Klage erheben können?
Wenn die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt, verlängert sich die Frist in der der Widerspruch eingelegt werden kann / muss, von einem Monat auf ein Jahr.
Das heißt auch, wenn nicht auf das Recht der Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen wird, haben Sie bei einem ablehnenden schriftlichen Verwaltungsakt das Recht des Widerspruches – dann aber mehr Zeit für dieses Rechtsmittel.
Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag nur der allgemeinen Information dient. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung aufgrund des konkreten Sachverhaltes. Wenn Sie eine weitergehende Beratung und/oder Vertretung durch uns wünschen, dann können Sie uns sehr gerne kontaktieren.