CategoryFamilienrecht

Ab dem 01.01.2024 gibt es die neue Düsseldorfer Tabelle.

Auch für 2024 sieht die Düsseldorfer Tabelle Änderungen an den Beitragssätzen, den Einkommensgruppen und dem Selbstbehalt vor. Unterhaltsberechtigte dürfen sich nach 2023 erneut über eine ordentliche Erhöhung freuen. Auch der Selbstbehalt wurde angehoben jedoch in geringerem Umfang als im Vorjahr.

In der Düsseldorfer Tabelle, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben wird, werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag Unterhaltsleitlinien, u.a. Regelsätze für den Kindesunterhalt, festgelegt. Die Düsseldorfer Tabellen 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024 können Sie hier herunterladen.

BGH-Entscheidung zum Wechselmodell

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Febraur 2017 entschieden, dass das Familiengericht ein sog. paritätisches Wechselmodell, also die etwa hälftige Betreuung des Kindes durch beide Eltern, als Umgangsregelung auch dann anordnen darf, wenn nur ein Elternteil dies beantragt und das andere dagegen ist (XII ZB 601/15). Entscheidender Maßstab der Anordnung eines Umgangsrechts ist das Kindeswohl, das im Einzelfall zu prüfen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Wechselmodell gegenüber herkömmlichen Umgangsmodellen höhere Anforderungen an die Eltern und das Kind stellt. Ist das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet, so dürfte in der Regel die Anordnung eines paritätisches Wechselmodells nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes sein.
Quelle: Mitteilung Nr. 25/2017 der Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Kindergeld

Seit 01.01.2023 beträgt das Kindergeld einheitlich je Kind 250 EUR.

Ab 01.01.2025 wird die Kindergrundsicherung das Kindergeld vollständig ersetzen. An der Höhe soll sich aber zunächst nichts ändern.

Familienrecht

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Hände einer Familie

Wir beraten und vertreten Sie in sämtlichen Rechtsangelegenheiten rund um das Thema Eingehung von ehelichen und nichtehelichen Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften sowie deren Beendigung, also Scheidung oder Auflösung.

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  • die Regelung des Sorge- und Umgangsrecht mit den gemeinsamen Kindern,
  • die Klärung von Fragen des Versorgungsausgleichs,
  • die Gestaltung von Ehe- und Partnerschaftsverträgen,
  • vertragliche Gestaltung innerhalb der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, insb. zur Regelung der Vermögensverhältnisse („gemeinsam Bauen ohne Trauschein“)
  • die Berechnung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens,
  • Beratung und Vertretung bei Unterhaltsansprüchen für Minderjährigen-, Volljährigen- und Elternunterhalt,
  • die Regelung der Verhältnisse am Hausrat und der Ehewohnung während des Getrenntlebens und nach der Scheidung,
  • Rechtsschutz in Eilangelegenheiten (insb. Umgang, elterliche Sorge, Unterhalt, Sicherung des Zugewinnausgleich vor illoyalen Vermögensverschiebungen des anderen Ehegatten)
  • die Berechnung von Zugewinnausgleichsansprüchen und deren Durchsetzung
  • die Klärung der sonstigen Vermögensverhältnisse z.B. Auseinandersetzung über Grundvermögen)
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