Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Febraur 2017 entschieden, dass das Familiengericht ein sog. paritätisches Wechselmodell, also die etwa hälftige Betreuung des Kindes durch beide Eltern, als Umgangsregelung auch dann anordnen darf, wenn nur ein Elternteil dies beantragt und das andere dagegen ist (XII ZB 601/15). Entscheidender Maßstab der Anordnung eines Umgangsrechts ist das Kindeswohl, das im Einzelfall zu prüfen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Wechselmodell gegenüber herkömmlichen Umgangsmodellen höhere Anforderungen an die Eltern und das Kind stellt. Ist das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet, so dürfte in der Regel die Anordnung eines paritätisches Wechselmodells nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes sein.
Quelle: Mitteilung Nr. 25/2017 der Pressestelle des Bundesgerichtshofs