Ohne Rechtsbehelfsbelehrung? Sie aber haben Rechte!

Es gibt immer wieder Schreiben von Krankenkassen und Behörden in denen freundlich mitgeteilt wird, dass es die Behörde oder Krankenkasse bedauert, dass dem Antrag nicht stattgegeben werden kann. In der Regel steht dann noch in dem Schreiben, warum dem Anliegen nicht stattgegeben wird und vielleicht noch, dass man gern für Fragen zur Verfügung steht.
Eine Rechtsbehelfsbelehrung – also eine Information über die Rechte des Bürgers fehlt jedoch immer mal wieder.
Oftmals sind diese Schreiben Verwaltungsakte. Grob vereinfacht ist ein Verwaltungsakt in diesem Zusammenhang eine Entscheidung zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentliches Rechtes (§ 31 SGB X). Auf dem Bescheid muss nicht stehen, dass es ein Verwaltungsakt ist. Es kommt auf den Inhalt an.
Nach § 36 SGB X hat die Behörde bei schriftlichen Verwaltungsakten (Bescheide), die den Bürger beschweren, den Bürger in einer Rechtsbehelfsbelehrung über das Recht, die Behörde oder das Gericht, bei dem das Recht geltend gemacht werden kann, deren Sitz, die einzuhaltende Frist und Form schriftlich zu belehren.
Was aber, wenn diese Rechtsbehelfsbelehrung fehlt. Also auf den ablehnenden Schreiben nicht steht, dass Sie innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides Widerspruch einlegen oder Klage erheben können?
Wenn die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt, verlängert sich die Frist in der der Widerspruch eingelegt werden kann / muss, von einem Monat auf ein Jahr.
Das heißt auch, wenn nicht auf das Recht der Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen wird, haben Sie bei einem ablehnenden schriftlichen Verwaltungsakt das Recht des Widerspruches – dann aber mehr Zeit für dieses Rechtsmittel.
Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag nur der allgemeinen Information dient. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung aufgrund des konkreten Sachverhaltes. Wenn Sie eine weitergehende Beratung und/oder Vertretung durch uns wünschen, dann können Sie uns sehr gerne kontaktieren.